Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Nr. 78. 1915. 399 
§l 12. 
Prüfungsrecht der Regierung. 
· Das Werk hat dem Ministerium des Innern auf Verlangen zu jeder Zeit über die 
liberlandzentrale und die sie berührenden Angelegenheiten, soweit Tarife, die Renta- 
bilität des Unternehmens und die künftige Übernahme in Betracht kommen, Auskunft zu 
geben, auch den Beauftragten des Ministeriums des Innern den Zutritt zu allen Teilen 
der Anlage zu gestatten und bei Untersuchungen über den Zustand der Anlagen jede 
sachliche Unterstützung zu gewähren. Es ist auch über solche Abmachungen mit Strom- 
abnehmern Auskunft zu erteilen, die als geheim bezeichnet werden. Die Großherzog- 
liche Regierung wird die erhaltenen Auskünfte vertraulich behandeln. 
Das Werk hat ferner alljährlich einen Plan der neu ausgeführten Leitungs- 
anlagen einzureichen. 
5 13. 
Betriebsbestimmungen. 
Das Werk darf den Betrieb nicht ohne Genehmigung des Ministeriums des In- 
nern einstellen, es sei denn, daß der Betrieb von Reichs= oder Landesbehörden unter- 
sagt wird und die gegen ein solches Verbot gesetzlich zulässigen Mittel erfolglos bleiben. 
Der Betrieb ist unter Innehaltung der obrigkeitlich getroffenen Vorschriften ord- 
nungsmäßig und ohne Unterbrechung zu führen, namentlich auch so einzurichten, daß 
jederzeit Elektrizität in genügender Menge und einwandfreier Beschaffenheit den ange- 
schlossenen Abnehmern zur Verfügung steht. 
Sollte die Leitungs= oder Stromerzeugungsanlage durch Feuerschaden, Natur- 
ereignisse, Krieg, Aufstand, Streik, Aussperrung oder durch andere Umstände, deren 
Verhinderung nicht in der Macht des Werks stand, in der Erzeugung der elektrischen 
Arbeit oder deren Fortleitung verhindert oder wesentlich beeinträchtigt sein, so ruht die 
Verpflichtung zur Lieferung solange, bis die Hindernisse und ihre Folgen beseitigt sind. 
Kommt das Werk seiner Betriebspflicht nicht nach, ohne durch höhere Gewalt oder 
einen der sonstigen Fälle unter Ziffer 58 daran gehindert zu sein, so kann die Groß- 
herzogliche Regierung, nachdem sie das Werk unter Setzung einer angemessenen Frist 
mittels eingeschriebenen Briefes zur ordnungsmäßigen Führung des Betriebes erfolglos 
aufgefordert hat, selbst oder durch Dritte auf Kosten des Werks den Betrieb übernehmen 
und dazu alle Anlagen und Betriebsmittel des Werks im Großherzogtum benutzen, bis 
der ordnungsmäßige Betrieb durch das Werk selbst wieder gesichert ist. Insbesondere 
ist die Regierung in diesem Falle auch berechtigt, den benötigten Strom von einer 
anderen Überlandzentrale zu beziehen. 
Ist eine Einstellung oder Beschränkung des Betriebes unabwendbar, so hat das 
Werk den Betrieb so schleunig als möglich wieder in Gang zu bringen. 
Kann die Stromunterbrechung durch Strombezug von einer anderen Zentrale 
schneller als durch Wiederherstellung der eigenen Stromerzeugungs= oder Fort- 
äkeitungsanlagen beseitigt werden, so hat das Werk von diesem Mittel Gebrauch zu 
machen, vgl. 8§ 6. 
F429 S . drechungen, die zur Vornahme von Prüfungen, Untersuchungen, Aus- 
besserungen der Stromlieferungsanlagen und neuen Anschlüssen unbedingt erforderlich 
sind, müssen möglichst auf die Vormittagsstunden der Sonn= und Festtage verlegt werden. 
103“
	        
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