Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

406 Nr. 78. 1915. 
112 Von den Anschaffungswerten der Neuanschaffungen (Ziffer 111) sind alljährlich 
cbzuschreiben, und zwar seit ihrer Inbetriebnahme: 
I. bei Gebäuden, bei Fundamenten der Kessel, der 
Maschinen und der Apparate, bei Zu= und Abfluß= 
rohrleitungen und den zu den Gebäuden gehö- 
rigen Wasser- und Lichtinstallationen, bei blanken · 
MetalleitungennebstZubehor.....e«1n Prozent, 
II bei Kabelstarkstromleitungen nebst Zubehör. eineinhalb Preozent, 
III. bei Gleisanlagen, Transformatoren, Schalt- 
anlagen und sonstigen Apparaten ohne laufende 
TelilelZ 
IV. bei Dynamomaschinen, Elektromotoren, Akkumu= 
latoren, Zählern und sonstigen Apparaten mit 
laufenden Teillen vvoier Prozent, 
V. bei Dampfmaschinen, Turbinen, Kesseln mit Zu- 
behör und Arbeitsmascinen sechs Prozent. 
Die Abschreibungen dürfen bei den einzelnen Nummern des Zugangsverzeich- 
nisses aufhören, sobald der Buchwert nicht höher ist als der Marktpreis, den die Bau- 
stoffe besitzen (Altmaterialwert). 
zwei Prozent, 
g 28. 
Buchführung. 
113. Gesondert und durch alle Jahre fortlaufend zu führen sind die Abrechnungen: 
I. über die Anschaffungswerte aller Teile der Anlagen des Werks innerhalb 
des Großherzogtums, getrennt nach den verschiedenen Teilen der Betriebs- 
mittel, entsprechend Ziffer 112. 
II. über die Anschaffungswerte aller dem Werk gehörenden inländischen An- 
lagen, auf welche Städte oder ländliche Gemeinden ein Übernahmerecht 
haben, getrennt nach den verschiedenen Teilen der Betriebsmittel, ent- 
sprechend Ziffer 112; 
III. über die jährlichen Zu= und Abschreibungen dieser Anlagen zu 1 und II 
nach Ziffer 112. 
114. Die Aufrechnungen müssen so geführt sein, daß aus ihnen für jeden Teil der 
Anlage der Anschaffungswert und die Abschreibungen —isK arsseen sind. 
115. Außer dem ährlichen Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr hat das 
Werk dem Ministerium des Innern alljährlich spätestens 6 Monate nach Abschluß einen 
übersichtlichen Nachweis der im Laufe des Jahres vorgenommenen Anderungen an 
sämtlichen inländischen Anlagen mit Angabe der Buchwerte und Abschreibungssätze zu 
übersenden und auf Verlangen des Ministeriums des Innern durch Rechnungsbelege, 
Beschreibungen und Zeichnungen im einzelnen zu begründen. Soweit das Ministerium 
des Innern nicht innerhalb von 6 Monaten nach Eingang Einwendungen erhebt, gelten 
die Wertberechnungen als anerkannt. 
116 Die Großherzogliche Regierung wird die Mitteilungen des Werks zu 115 ver- 
traulich behandeln.
	        
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