Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  78.  1915.

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5  Wird  nicht  spätestens  drei  Monate  vor  Ablauf  der  Vertragszeit  gekündigt,  so  läuft
"  der  Vertrag  stillschweigend  auf  drei  Jahre  weiter.  dem  Wert  d  9
6  Jeder  Wechsel  in  der  Person  des.  Abnehmers  ist  dem  Werk  von  dem  bisherigen
melden.  Unterbleibt  dies,  so  haftet  der  bisherige  Abnehmer

«  iftlich  anzu  ;
#bhe  Thriich  wan  ung  für  die  Zahlung  der  von  seinem  Nachfolger  verbrauchten
Elektrizität  und  der  Miete  für  den  Elektrizitätszähler  als  Selbstschuldner.

5  3.

7.  Das  Werk,  das  nach  der  ihm  erteilten  Landesherrlichen  Genehmigung  seine
Stromerzeugungsanlagen  dauernd  auf  solcher  Höhe  zu  halten  hat,  daß  jeder  auftretende
  beruf  gedeckt  werden  kann,  ist  verpflichtet,  die  in  der  ersten  Anmeldung  bezw.
in  späteren  Nachmeldungen  bezeichnete  Elektrizitätsmenge  dem  Abnehmer  zu  jeder
Tages=  und  Nachtzeit  in  Form  von  hochgespanntem  Drehstrom  von  gegen  15  000  Volt
oder  in  Form  von  niedergespanntem  Drehstrom  von  gegen  220  Volt  Spannung  für
Beleuchtung  und  gegen  380  Volt  Spannung  für  Kraft  bei  100  Polwechseln  zu  liefern.

8  Die  Verpflichtung  zur  Stromlieferung  hört  auf,  wenn  das  Werk  durch  Ereignisse,
deren  Verhinderung  nicht  in  seiner  Macht  liegt,  wie  Krieg,  Aufstand,  Feuersbrunst,  Unglücksfälle,
  Naturereignisse  und  dergleichen  außer  Stande  gesetzt  ist,  Strom  zu  liefern
und  zwar  so  lange,  bis  die  Störung  oder  deren  Folgen  beseitigt  sind.  Als  Ereignisse,
deren  Verhinderung  nicht  in  der  Macht  des  Werkes  liegt,  gelten  auch  Arbeiterausstände.
Auch  wenn  durch  Störung  im  Betriebe  oder  an  den  Leitungen,  durch  Erweiterung  in
der  Maschinenstation  oder  dem  Leitungsnetz,  durch  Ausführung  neuer  Anschlüsse,  sowie
durch  Messungen  Unterbrechungen  in  der  Stromlieferung  notwendig  werden,  ist  das
Werk  auf  die  Dauer  der  Ursache  und  deren  Folgen  gleichfalls  von  der  Verpflichtung
zur  Stromlieferung  entbunden,  muß  jedoch  jede  Störung  möglichst  schnell  beseitigen.

9.  Das  Werk  behält  sich  auch  das  Recht  vor,  zwecks  Vornahme  von  Untersuchungsund
  Ausbesserungsarbeiten  den  Strom  an  Sonn=  und  Feiertagen  von  9  bis  1  Uhr
mittags  im  ganzen  Netz  abzustellen.

10.  Liegt  einer  der  Fälle  der  Ziffern  8  und  9  vor,  so  können  unmittelbare  oder  mittelbare
  Schadenersatzansprüche  gegen  das  Werk  aus  mangelhafter  oder  unterbrochener
Stromlieferung  nicht  hergeleitet  werden.

*  4.
Stromzuleitungen.

II.  Die  Herstellung  der  Anschlüsse  von  der  Hochspannungsleitung  bis  zu  dem.  Austritt
der  Niederspannungsleitung  aus  dem  Transformatorenhaus  erfolgt  ausschließlich  durch
das  Werk  und  war  bis  zu  den  Niederspannungsklemmen  des  Transformators  auf
Kosten  des  Werkes,  für  den  übrigen  Teil  einschließlich  Niederspannungsschalttafel  mit
Apparaten  auf  Kosten  des  Abnehmers.

12.  Alle  später  an  Leitungen  und  Apparaten,  soweit  dieselben  innerhalb  des  Transformatorenhauses

  liegen,  erforderlichen  Ausbesserungen  und  Anderungen  erfolgen  auschließlich

  durch  das  Werk  und  zwar  auf  Kosten  des  Werks,  soweit  Leitungen  und

Apparate  auf  seine  Kosten  hergestellt  sind  und  deshalb  sein  Eigentum  sind,  für  den