Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 78. 1915. 419 
Unteranlage B. 
............... ,imnachstehenden,,Abnehmerin«.genannt,einerseits,und 
der Aktiengesellschaft „Siemens“ Elektrische Betriebe, im nachstehenden „Werk“ genannt, 
andererseits, ist bezüglich Herstellung eines Anschlusses an das Fernleitungsnetz der 
Überlandzentrale Lübeck und der Stromabgabe aus diesem Leitungsnetz zusätzlich zu 
den allgemeinen Stromlieferungsbedingungen für unmittelbare Einzelabnehmer 
(Anlage 2 der Landesherrlichen Genehmigung) die als Bestandteil dieses Vertrages 
gelten, nachstehendes vereinbart worden. 
81. 
Die Abnehmerin erteilt, soweit rechtlich dazu in der Lage ist, dem Werk auf die 
Dauer von 10 Jahren das ausschließliche Recht der Abgabe elektrischer Energie für Be- 
leuchtungs= und Kraftzwecke in ihrem Gebiet und gestattet dem Werk weiter, ebenfalls, 
soweit sie rechtlich dazu in der Lage ist, auf oder in den ihr gehörigen Grundstücken und 
Gebäuden und den in ihrem Bezirk belegenen Straßen, Wegen und Plätzen alle für 
einen geordneten Betrieb der in Frage kommenden Fernleitungsstrecke erforderlichen 
Einrichtungen unter schonender Berücksichtigung der Interessen des Abnehmers treffen 
-zu können. Abgaben sind für diese Benutzung nicht zu entrichten. Die Streckenfest- 
legung muß im Einvernehmen mit der Abnehmerin und der zuständigen Behörde er- 
folgen. Als Kraftzwecke im Sinne dieses Vertrages gilt die Verwendung der Elektri- 
zität zu allen anderen Zwecken als zu denjeniger der Beleuchtung. 
Weiter erlaubt die Abnehmerin dem Werk die kostenlose Durchführung von Lei- 
tungen durch ihr Gebiet. Auch nach Ablauf der im Absatz 1 dieses Paragraphen fest- 
gesetzten Frist bleibt diese Gestattung der kostenlosen Durchführung der Leitungen des 
Werks durch das Gebiet der Abnehmerin und der Stromfortleitung durch dasselbe be- 
stehen und zwar bis zum 1. April 1953. ç 
Gleichzeitig verpflichtet sich die Abnehmerin, während der im Absatz 1 dieses 
Paragraphen genannten Frist weder selbst ein Werk für Beleuchtungszwece oder Kraft- 
zwecke zu errichten, noch anderen zum Zwecke der Abgabe von elektrischer Energie an 
Dritte im Bezirk der Abnehmerin die Führung von Starkstromleitungen über oder 
unter ihren Grundstücken und den in loen Bezirk belegenen Straßen, Wegen und 
Plätzen zu gestatten, soweit diese dazu rechtlich in der Lage ist. 
8 2. 
Die Ausführung des gesamten Niedersanmungs-Verteilungsnedes im Ort ein- 
schließlich der einzelnen Anschlußleitungen bleibt der Abnehmerin iberlaseen. Dem 
Werk sind jedoch vor Beginn der Ausführung seitens der Abnehmerin Pläne der Anlage 
 
	        
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