Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

420  Nr.  78.  1915
m  Werk  für  nötig  besundene  knderungen  sind  bei  der  Ausj
  u  berüchsichtigen.  Darüber,  ob  eine  Abänderung  notwendig  ist
n  cher  Ausage  uus  das  Großherzogliche  Ministerium  des  Innern.  "

Die  Abnehmerin  wird  sowohl  für  die  von  ihr  hergestellten  Stromverteilungsanlagen
  die  Bestimmungen  der  Ziffer  6  der  Landesherrlichen  Genehmigung  innehalten,
wie  bnch  dafür  sorgen,  daß  diese  Bestimmungen  und  die  in  den  §§  6  ff.  der  zugehörigen
Anlage  5  enthaltenen  Sondervorschriften  bei  der  Ausführung  von  Anschlußanlagen  von
den  Unterabnehmern  befolgt  werden.

einzureichen;  etwaige  von  de

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83.

i  erk  an  die  Abnehmerin  abgegebene  elektrische  Energie  wird  als  Niedersas
  n  380  Volt  sei  Kraft  und  220  Volt  für  Licht  bei  100  Polwechseln  in
der  Sekunde  hinter  dem  Transformator  in  der  Transformatorenstation  geliefert  und

emessen.
8  h.  Abnehmerin  zahlt  nach  dem  Tarif  für  Licht-  und  Kraftstrom  in  8  12  der
angehefteten  allgemeinen  Stromlieferungsbedingungen.  „

Für  die  Berechnung  des  Stromverbrauchs  ist  das  Geschäftsjahr  des  Werkes  maßebend.


Die  Berechnung  des  Verbrauchs  an  Beleuchtungsstrom  erfolgt  nach  der  Summe
der  Angaben  der  in  den  Anschlußanlagen  befindlichen  Einzelzähler  für  Beleuchtung.

Nach  Abzug  der  so  ermittelten  Kilowattstunden  für  Beleuchtungszwecke  von  den
Angaben  des  Hauptzählers  werden  die  restlichen  Kilowattstunden  des  Hauptzählers
nach  dem  Tarif  für  Kaszwele  verrechnet.

Der  Abnehmer  gewährleistet  einen  Mindeststromverbrauch  für  landwirtschaftliche
und  Beleuchtungszwecke  do  .  .  Mark.

Die  Messung  des  Stromes  erfolgt  durch  einen  Hauptzähler,  der  seitens  des  Werkes
kostenlos  aufgestellt  und  gegen  Entrichtung  der  in  den  angehefteten  Stromlieferungsbedingungen
  festgesetzten  Miete  unterhalten  wird.

Die  Zählerangaben  werden  monatlich  durch  Beauftragte  beider  Parteien  gemeinschaftlich
  abgelesen.

Es  steht  dem  Werk  frei,  einen  Kontrollzähler  auf  Kosten  des  Werks  auszustellen.

Bei  etwaigen  Abweichungen  der  beiden  Zähler  gilt  das  arithmetische  Mittel,  sofern
  die  Differenz  nicht  mehr  als  5%  der  niedrigeren  Ablesung  beträgt.  Ist  die  Differenz
  größer,  so  sind  beide  Zähler  nachzueichen.

-  „Bersatt  ein  Zähler,  so  sind  die  Angaben  des  anderen  Zählers  für  die  Berechnung
maßgebend.

„Versagen  der  Hauptzähler  und  ein  etwa  vorhandener  Kontrollzähler  gleichzeitig,
so  ist  davon  dem  Werk  durch  die  Abnehmerin  unverzüglich  Kenntnis  zu  geben.  Der
Stromverbrauch  wird  in  diesem  Falle,  bis  mindestens  ein  Zähler  wieder  in  Wirksamkeit
getreten  ist,  aus  der  Summe  der  Angaben  der  in  den  Anschlußanlagen  befindlichen
Einzelzähler  ermittelt  und  zuzüglich  10  %  für  Leitungs=  und  Zählerverluste  der  Berechnun
  zurunge  2  W

u  dem  Zweck  hat  die  Abnehmerin  die  Zählerstände  ihrer  Anschlußanlagen  monatlich
  aufsuneheen  und  darüber  F  zu  rda  s  schluß  8
Die  ezahlung  des  von  der  Abnehmerin  entnommenen  Stromes  erfolgt  monatlich
  und  zwar  spätestens  14  Tage  nach  Erhalt  der  Rechnung.