Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Nr. 78. 1915. 429 
mechanischer Arbeit im Genossenschaftsgebiet verwenden wollen, nur von dem Werk zu 
beziehen und während der Dauer dieses Vertrags für diesen Zweck weder selbst eine 
Siusmerzengungsstell zu errichten, noch mit Dritten einen Stromlieferungsvertrag zu 
hließen. 
Es steht jedoch der Abnehmerin frei, noch vor Ablauf der Vertragszeit diejenigen 
Maßnahmen zu treffen, durch welche ein ungestörter Strombezug nach Ablauf der Ver- 
tragszeit gesichert wird. 
Auch können die Abnehmerin und ihre Mitglieder innerhalb ihres Verfügungs- 
bereichs Dritten die Verlegung von Starkstromleitungen zur Fortleitung selbst erzeugter 
Energie zum eigenen Gebrauch gestatten. Die Abnehmerin wird aber nach Möglichkeit 
dafür sorgen, daß innerhalb des Genossenschaftsgebiets die Abgabe elektrischer Energie 
aus diesen Leitungen an Fremde nicht gestattet werde. 
84. 
Das Werk liefert die Energie als Dreiphasen-Wechselstrom mit einer Hochspan- 
nung o0do Volt bei 100 Polwechseln in der Sekunde, bis zu einem zu 
vereinbarenden technisch praktischen Platz. Die Schwankungen der Spannung in der 
Hochspannungsleitung des Werkes dürfen bei normalem Betrieb — 5 %%, die Schwan- 
kungen in der Polwechselzahl K 2 % nicht überschreiten. 
Die Abnehmerin verteilt den Strom in einem Mittelspannungsverteilungsnetz 
von 15 000 Volt Primärspannung an ihre Unterabnehmer und führt bei diesen aus- 
schließlich die Gebrauchsspannungen von 220 Volt für Licht und 380 Volt für Kraft ein. 
Das Werk stellt die Hochspannungsleitung bis zu der Transformatorenhaupt- 
station oder Überführungsstation auf eigene Kosten her, und überwacht auch diese seine 
Leitungsanlagen. 
Die Transformatorenhauptstation, sowie alle von dieser ausgehenden Verteilungs- 
leitungen und eventuelle Niederspannungsnetze errichtet die Abnehmerin auf ihre Kosten 
durch einen von ihr zu bestimmenden Unternehmer und hat diese Anlagen auch zu 
überwachen und instandzuhalten. 
Dem Werk sind jedoch vor Beginn der Ausführung die Entwurfspläne der Sta- 
tionen einzureichen. Etwaige vom Werk für notwendig erachtete Anderungen müssen 
von der Abnehmerin berücksichtigt werden. Darüber, ob eine Anderung notwendig ist, 
entscheidet im Streitfalle das Großherzogliche Ministerium des Innern. 
Die Stromverteilungsanlagen sind auf Kosten der Abnehmerin nach ihrer Wahl 
entweder durch das Werk oder einen unparteiischen Sachverständigen daraufhin zu 
prüfen, ob sie den bestehenden Vorschriften in allen Teilen entsprechen. Um die Er- 
nennung des Sachverständigen soll im Streitfalle das Großherzogliche Ministerium des 
Innern ersucht werden. 
Hat die Prüfung keine Beanstandung ergeben, so muß das Werk unverzüglich den 
Anschluß herstellen und mit der Stromversorgung beginnen. 
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Die Abnehmerin wird sowohl für die von ihr hergestellten Stromverteilungs- 
anlagen die Bestimmungen in Ziffer 5 der Landesherrlichen Genehmigung innehalten, 
wie auch dafür sorgen, daß diese Bestimmungen und die in den 58§ 6 ff. der zugehörigen 
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