Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Anlage 5 enthaltenen Sondervorschriften bei der Ausführung von Anschlußanlagen 
von den Unterabnehmern befolgt werden. " . 
18. Das Werk ist berechtigt, auf seine Kosten die Anlagen der Abnehmerin auf Ein- 
haltung der maßgebenden Vorschriften während der Vertragszeit nachzuprüfen. Eine 
Gewährleistung gegenüber der Abnehmerin übernimmt das Werk dadurch nicht. Die 
Abnehmerin muß die Abänderung der etwa gefundenen Mängel unverzüglich veranlassen. 
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11. i erk an die Abnehmerin abgegebene elektrische Energie wird als Hoch- 
pan dsvom le der hiefneleeiman w geaklon geliefert und durch 2 Hochspan- 
nungszähler eines zur Eichung in Deutschland zugelassenen Systems gemessen. Diese 
beiden Zähler müssen in Hintereinanderschaltung und völlig unabhängig voneinander 
angebracht sein. 
O. Jedem Teil bleibt die Beschaffung des von ihm zu stellenden Hauptzählers 
überlassen. 
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21. Das arithmetische Mittel aus den Angaben der beiden Hauptzähler wird der 
Stromberechnung zugrunde gelegt. 
22 Besteht zwischen den Angaben der Zähler eine Abweichung, die, bezogen auf die 
kleineren Angaben, größer als 5 / ist, so kann jeder Teil eine Nacheichung der Zähler 
nacheinander verlangen. Der letztmonatliche Verbrauch ist in solchem Falle nach dem 
Prüfungsergebnis der Zähler (Vollast) zu berichtigen, soweit die Fehlergrenze von 
5% überschritten wird. « 
23. Solange nur einer der zusammengehörigen Zähler vorhanden ist, wird der Ver- 
brauch nach den Angaben dieses Zählers festgestellt. 
24. Wird die Richtigkeit der Zählerangaben bezweifelt, so hat jeder Teil ein Recht 
auf Prüfung durch die physikalisch-technische Reichsanstalt oder ein anerkanntes Prüf- 
amt. Die hierdurch erwachsenden Kosten fallen bei Abweichung von mehr als 5 % 
der niedrigeren Zählerangabe dem Besitzer des falsch zeigenden Zählers, andernfalls 
dem Antragsteller zur Last. 
26. Die Ablesungen ver Zähler erfolgen von beiden Teilen gemeinschaftlich alle 
. ... onat. 
87. 
26. Für die vom Werk bezogene Energie, gleichviel, wo und wozu dieselbe von der 
Abnehmerin in ihrem Versorgungsgebiet verw wi iteres 
folgendr bhinus- gungsgebiet verwendet wird, werden bis auf weite 
die ersten 400 000 Kwstd. kosten 10 Pf. pro Kwstd., 
7 zweiten 400 000 77 77 7 Pf. VT 77 * 
alle weiteren Kilowattstanden „ 6 Pf. ,„ » 
Diese Strompreise gelten für Hochspannungsstrom von 30 000 Volt und mehr. 
Bei Lieferung von Hochspannungsstrom von 16 000 iger sind für 
die Kilowattstunde zu aarlost gas on Volt und weniger sind fi
	        
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