Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

460 Nr. 80. 1915. 
g 8. 
Meldebestimmungen. 
i dung hat auf den amtlichen Meldescheinen so zu erfolgen, daß 
für chrrn zuhn o Bestand in einer besonderen Gewichtszahl ange- 
eben wird; in denjenigen Fällen, in welchen genaue Ermittlung des Gewichts durch 
Verwiegen mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, sind die Gewichte 
nach dem Lagerbuch oder nach Belegen aufzugeben. Die Belege müssen zur Nachprüfung 
bereitgehalten werden. Irgend eine weitere Mitteilung darfder Melde- 
schein nicht enthalten. *ê*3½ " 
Die amtlichen Meldescheine werden auf schriftliches Ansuchen von der „Aktien- 
gesellschaft für Verwertung von Stoffabfällen“, Berlin W 35, Lützowstr. 33—36, post- 
frei versandt. 
Die Meldungen sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion W. II) des Kö- 
niglichen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstr. 9/10 bis zum 
15. Juni 1915 einschließlich einzureichen. (Die Briefe müssen ordnungsgemäß 
frankiert sein.) 
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Ver- 
fügung betreffen. 
Die Bestände sind in gleicher Weise wieder am 1. August aufzugeben unter Ein- 
haltung der Einreichungsfrist bis zum 15. August. 
Altona, den 31. Mai 1915. 
  
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
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