Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 86. 465 
. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 11. Juni 1915. 
  
  
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr in den Seebädern. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 8. Juni 1915, betreffend den Verkehr in den 
Seebädern. 
Nachstehend wird ein Auszug aus einer Anordnung des stellvertretenden kom- 
mandierenden Generals des K. Armeekorps zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Für Warnemünde gelten diese Bestimmungen nicht. Die für Warne- 
münde erlassenen Vorschriften werden noch bekannt gegeben. 
Schwerin, den 8. Juni 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
  
  
IIIRNrr. 4593. Nr. 1382. Altona, den 5. 6. 15. 
Bestimmungen über den verkehr in den Seebädern. 
Der Betrieb der übrigen im Korpsbezirk belegenen Seebäder wird freigegeben 
unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und unter folgenden Bestimmungen: 
1. Jeder Aufenthalt feindlicher und neutraler Ausländer unterliegt der vor- 
herigen schriftlichen Genehmigung des stellv. Generalkommandos. 
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