Nr. 86. 465
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 11. Juni 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr in den Seebädern.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 8. Juni 1915, betreffend den Verkehr in den
Seebädern.
Nachstehend wird ein Auszug aus einer Anordnung des stellvertretenden kommandierenden
Generals des K. Armeekorps zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Für Warnemünde gelten diese Bestimmungen nicht. Die für Warnemünde
erlassenen Vorschriften werden noch bekannt gegeben.
Schwerin, den 8. Juni 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
IIIRNrr. 4593. Nr. 1382. Altona, den 5. 6. 15.
Bestimmungen über den verkehr in den Seebädern.
Der Betrieb der übrigen im Korpsbezirk belegenen Seebäder wird freigegeben
unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und unter folgenden Bestimmungen:
1. Jeder Aufenthalt feindlicher und neutraler Ausländer unterliegt der vorherigen
schriftlichen Genehmigung des stellv. Generalkommandos.
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