Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  86.  465

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Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  11.  Juni  1915.

 

 

 

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  in  den  Seebädern.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  8.  Juni  1915,  betreffend  den  Verkehr  in  den
Seebädern.
Nachstehend  wird  ein  Auszug  aus  einer  Anordnung  des  stellvertretenden  kommandierenden
  Generals  des  K.  Armeekorps  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.
Für  Warnemünde  gelten  diese  Bestimmungen  nicht.  Die  für  Warnemünde
  erlassenen  Vorschriften  werden  noch  bekannt  gegeben.

Schwerin,  den  8.  Juni  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

 

 

IIIRNrr.  4593.  Nr.  1382.  Altona,  den  5.  6.  15.
Bestimmungen  über  den  verkehr  in  den  Seebädern.

Der  Betrieb  der  übrigen  im  Korpsbezirk  belegenen  Seebäder  wird  freigegeben
unter  dem  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs  und  unter  folgenden  Bestimmungen:
1.  Jeder  Aufenthalt  feindlicher  und  neutraler  Ausländer  unterliegt  der  vorherigen
  schriftlichen  Genehmigung  des  stellv.  Generalkommandos.

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