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Nr. 86. 1915.
. Reichsangehörige und Angehörige verbündeter Staaten müssen im Besit
eines polizeilichen Ausweises über ihre Staatsangehörigkeit sein.
Mktive reichsdeutsche und österreichisch-ungarische Militärpersonen in Uni-
form haben sich durch Militärpapiere auszuweisen.
.Die Bescheinigungen und Ausweise zu 1—3 sind stets mitzuführen und auf
Verlangen vorzuzeigen.
Jeder Fremde hat sich sofort nach der Ankunft bei dem Wirt eigenhändig
mit Geburtsdatum und Heimatsort einzuschreiben. Für schulfpflichtige
Kinder haben Eltern oder Begleiter die Eintragung zu machen. Jeder Wirt
hat sämtliche Meldungen innerhalb 6 Stunden der Ortspolizeibehörde bezw.
dem Gemeindevorstand vorzulegen, der gegebenenfalls auch persönliche Vor-
stellung der Badegäste unter Vorlegung der Ausweispapiere fordern kann.
. Bälle, Réunion und dergl. fallen unter das Verbot öffentlicher Tanzlustbar-
keiten und dürfen nicht veranstaltet werden.
Die im Sicherheitsinteresse getroffenen Anordnungen der örtlichen
Militär-, Marine= und Zivilbehörden hinsichtlich Beleuchtung, Benutzung
des Strandes, Absperrungen, Aufstellung und Benutzung von Seestegen,
zabamstlien, über Photographieren, Zeichnen usw. sind strengstens zu
eachten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 9 des Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. 6. 51 mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft.
v. Roehl.