Ar. 88. 471
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 14. Juni 1915.
Inhalt:
I. Abteilung. (Nr. 23.) Amnestie-Erlaß zur Erinnerung an die vor 100 Jahren
erfolgte Annahme der Großherzoglichen Würde.
1I. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung des Amnestie-Erlasses vom heutigen
Tage.
I. Abteilung.
(Nr. 23.) Amnestie-Erlaß vom 14. Juni 1915 zur Erinnerung an die vor
100 Jahren erfolgte Annahme der Großherzoglichen Würde.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Um dem 14. Juni 1915 als dem Tage, an dem vor hundert Jahren Unser
in Gott ruhender Vorfahr, der Großherzog Friedrich Franz I., die Würde eines
Großherzogs von Mecklenburg angenommen hat, durch einen Akt umfassender
Gnade eine besondere Weihe zu verleihen, bestimmen Wir, was folgt:
J.
Allen Personen, gegen welche bis zum heutigen Tage, diesen Tag ein-
gerechnet, in Unserem Lande von einem ordentlichen Gerichte durch Urteil oder
Strafbefehl oder von einer Verwaltungsbehörde durch Strafbescheid oder polizei-
liche Strafverfügung wegen Übertretungen auf Haft= oder Geldstrafen oder
wegen Vergehen auf Freiheitsstrafen von nicht mehr als 6 Wochen oder auf
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