Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

472 Nr. 88. 1916. 
ldstrafen von nicht mehr als 150 l rechtskräftig erkannt worden ist, sollen 
Glerfen soweit sie noch nicht vollstreckt sind, nebst den rückständigen Kosten 
in Gnaden erlassen sein. 
"6 Wtutn von dieser Gnadenerweisung ausgeschlossen, wenn zu- 
gleich auf Überweisung an die Landespolizeibehörde erkannt worden ist. 
Ist wegen mehrerer Vergehen auf eine Gesamtstrafe erkannt worden, so 
greift diese Gnadenerweisung nur Platz, wenn die Gesamtstrafe oder die Summe 
der erkannten Geldstrafen das oben bezeichnete Maß nicht übersteigen. 
II. 
Die bei Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden 
Unseres Landes anhängigen Untersuchungen gegen Teilnehmer an dem gegen- 
wärtigen Kriege sollen niedergeschlagen sein, soweit diese Untersuchungen vor 
dem heutigen Tage und vor der Einberufung zu den Fahnen begangene 
1. Ubertretungen, 
2. Vergehen mit Ausnahme derjenigen des Verrats militärischer Ge- 
heimnisse oder 
3. Verbrechen im Sinne der §§ 243, 244, 264 St GB., bei denen der 
Täter zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet 
hatte, 
zum Gegenstande haben. 
Soweit die Niederschlagung der Untersuchung gegen einen Teilnehmer am 
gegenwärtigen Kriege auch dann angezeigt erscheint, wenn die Untersuchung sich 
J andere Verbrechen bezieht, ist an Unser zuständiges Ministerium zu be- 
richten. 
Ausgeschlossen von dieser Guadenerweisung sind Personen des Soldaten- 
standes, gegen die wegen begangener Straftaten durch militärgerichtliches Urteil 
auf Entfernung aus dem Heere oder der Marine oder auf Dienstentlassung er- 
kannt ist oder wird, sowie andere Personen, die mit Rücksicht auf eine Straf- 
tat ihre Eigenschaft als Kriegsteilnehmer verloren haben oder verlieren werden. 
II. 
Unsere zuständigen Ministerien treffen die zur Ausführung dieses Erlasses 
erforderlichen Anordnungen. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 14. Juni 1915. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
	        
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