472 Nr. 88. 1916.
ldstrafen von nicht mehr als 150 l rechtskräftig erkannt worden ist, sollen
Glerfen soweit sie noch nicht vollstreckt sind, nebst den rückständigen Kosten
in Gnaden erlassen sein.
"6 Wtutn von dieser Gnadenerweisung ausgeschlossen, wenn zugleich
auf Überweisung an die Landespolizeibehörde erkannt worden ist.
Ist wegen mehrerer Vergehen auf eine Gesamtstrafe erkannt worden, so
greift diese Gnadenerweisung nur Platz, wenn die Gesamtstrafe oder die Summe
der erkannten Geldstrafen das oben bezeichnete Maß nicht übersteigen.
II.
Die bei Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden
Unseres Landes anhängigen Untersuchungen gegen Teilnehmer an dem gegenwärtigen
Kriege sollen niedergeschlagen sein, soweit diese Untersuchungen vor
dem heutigen Tage und vor der Einberufung zu den Fahnen begangene
1. Ubertretungen,
2. Vergehen mit Ausnahme derjenigen des Verrats militärischer Geheimnisse
oder
3. Verbrechen im Sinne der §§ 243, 244, 264 St GB., bei denen der
Täter zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
hatte,
zum Gegenstande haben.
Soweit die Niederschlagung der Untersuchung gegen einen Teilnehmer am
gegenwärtigen Kriege auch dann angezeigt erscheint, wenn die Untersuchung sich
J andere Verbrechen bezieht, ist an Unser zuständiges Ministerium zu berichten.
Ausgeschlossen von dieser Guadenerweisung sind Personen des Soldatenstandes,
gegen die wegen begangener Straftaten durch militärgerichtliches Urteil
auf Entfernung aus dem Heere oder der Marine oder auf Dienstentlassung erkannt
ist oder wird, sowie andere Personen, die mit Rücksicht auf eine Straftat
ihre Eigenschaft als Kriegsteilnehmer verloren haben oder verlieren werden.
II.
Unsere zuständigen Ministerien treffen die zur Ausführung dieses Erlasses
erforderlichen Anordnungen.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 14. Juni 1915.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.