Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

472  Nr.  88.  1916.
ldstrafen  von  nicht  mehr  als  150  l  rechtskräftig  erkannt  worden  ist,  sollen
Glerfen  soweit  sie  noch  nicht  vollstreckt  sind,  nebst  den  rückständigen  Kosten
in  Gnaden  erlassen  sein.
"6  Wtutn  von  dieser  Gnadenerweisung  ausgeschlossen,  wenn  zugleich
  auf  Überweisung  an  die  Landespolizeibehörde  erkannt  worden  ist.
Ist  wegen  mehrerer  Vergehen  auf  eine  Gesamtstrafe  erkannt  worden,  so
greift  diese  Gnadenerweisung  nur  Platz,  wenn  die  Gesamtstrafe  oder  die  Summe
der  erkannten  Geldstrafen  das  oben  bezeichnete  Maß  nicht  übersteigen.

II.

Die  bei  Gerichten,  Staatsanwaltschaften  oder  Verwaltungsbehörden
Unseres  Landes  anhängigen  Untersuchungen  gegen  Teilnehmer  an  dem  gegenwärtigen
  Kriege  sollen  niedergeschlagen  sein,  soweit  diese  Untersuchungen  vor
dem  heutigen  Tage  und  vor  der  Einberufung  zu  den  Fahnen  begangene

1.  Ubertretungen,
2.  Vergehen  mit  Ausnahme  derjenigen  des  Verrats  militärischer  Geheimnisse
  oder
3.  Verbrechen  im  Sinne  der  §§  243,  244,  264  St  GB.,  bei  denen  der
Täter  zur  Zeit  der  Tat  das  21.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
hatte,
zum  Gegenstande  haben.

Soweit  die  Niederschlagung  der  Untersuchung  gegen  einen  Teilnehmer  am
gegenwärtigen  Kriege  auch  dann  angezeigt  erscheint,  wenn  die  Untersuchung  sich
J  andere  Verbrechen  bezieht,  ist  an  Unser  zuständiges  Ministerium  zu  berichten.


Ausgeschlossen  von  dieser  Guadenerweisung  sind  Personen  des  Soldatenstandes,
  gegen  die  wegen  begangener  Straftaten  durch  militärgerichtliches  Urteil
auf  Entfernung  aus  dem  Heere  oder  der  Marine  oder  auf  Dienstentlassung  erkannt
  ist  oder  wird,  sowie  andere  Personen,  die  mit  Rücksicht  auf  eine  Straftat
  ihre  Eigenschaft  als  Kriegsteilnehmer  verloren  haben  oder  verlieren  werden.

II.
Unsere  zuständigen  Ministerien  treffen  die  zur  Ausführung  dieses  Erlasses
erforderlichen  Anordnungen.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  14.  Juni  1915.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.