Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

44 Nr. 88. 1915. 
ie sonst vermöge eines Dienstverhältnisses, Amts oder 
Berufs heute, diesen Tag eingerechnet, zu dem mobilen oder 
gegen den Feind verwendeten Teile der Land= oder Seemacht oder zu 
der Besatzung einer armierten oder in der Armierung begriffenen 
Festung gehören oder dazu gehört haben. 
2. Als Zeitpunkt der Einberufung zu den Fahnen gilt der Tag, an dem die 
Einstellung in das Heer oder die Marine tatsächlich erfolgt ist, oder an dem die 
sonstige Beschäftigung, die die Eigenschaft als Kriegsteilnehmer begründet, tat- 
sächlich begonnen hat. 
3. Der Erlaß bezieht sich auf alle bei mecklenburg-schwerinschen Gerichten, 
Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden anhängigen oder anhängig 
werdenden Untersuchungen wegen der in den Rahmen des Erlasses fallenden 
Straftaten ohne Rücksicht darauf, wann die Tat zur Kenntnis der Behörde ge- 
kommen ist oder kommen wird. 
b) alle Personen, d 
II. 
1. Sobald endgültig feststeht, daß der Erlaß anwendbar ist, hat die zur 
Strafverfolgung berufene Behörde das Verfahren ausdrücklich einzustellen oder, 
wenn die Untersuchung schon gerichtlich eingeleitet war, bei Gericht die Ein- 
stellung zu beantragen. Ob der Erlaß Anwendung findet, kann sich, da die 
wegen Unwürdigkeit aus dem Heere usw. entfernten Personen von dem Gnaden- 
erweise ausgeschlossen bleiben, endgültig erst entscheiden, wenn der Täter aef- 
gehört hat, Kriegsteilnehmer zu sein, ohne daß ein Umstand eingetreten ist, der 
ihn von der Wohltat des Erlasses ausschließt, bis dahin ruht das Verfahren. 
Tritt die Verjährung der Strafverfolgung ein, ehe die Niederschlagung feststeht, 
so bedarf es bei den noch nicht gerichtlich eingeleiteten Untersuchungen keiner 
weiteren Feststellung mehr. 
" Soweit Strafsachen, die infolge Einlegung des Rechtsmittels der Revision 
beim Reichsgericht anhängig sind, in Betracht kommen, wird der Oberreichs- 
anwalt die Akten den Ersten Staatsanwälten zurücksenden. Diese haben fest- 
zustellen, ob die Angeklagten zu den Kriegsteilnehmern gehören, und über das 
Ergebnis unter Rücksendung der Akten an den Oberreichsanwalt zu berichten. 
Fuiaigen Ersuchen des Oberreichsanwalts um weitere Aufklärung ist zu ent- 
en. 
J F Privatklagesachen entscheiden die Gerichte von Amtswegen über die Ein- 
stellung des Verfahrens. 
2. In einem niedergeschlagenen Verfahren schon fällig gewordene Gerichts- 
kosten — einschl. der Auslagen — sind unier Erftattung der bereits gezahlten 
Beträge niederzuschlagen.
	        
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