Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

482 Nr. 90. 1915. 
inem Beschluß der Reichsverteilungsstelle ist eine Regelung zu erwarten 
nach W Bechluh derbänden die zur Brotversorgung des Fremdenverkehrs 
erforderlichen Mehlmengen bis zu 150 gr auf den Kopf und Tag des Fremdenverkehrs 
auf Antrag überwiesen werden können. Es werden daher die Anordnungen der unter- 
zeichneten Behörde vom 3. Mai d. Is. — Rbl. Nr. 70 — hiermit aufgehoben und wird 
dafür folgendes festgesetzt: 
81. 
Der Austauschverkehr nach den Anordnungen vom 8. Mai d. Is. endet mit dem 
Varbrauch der bis hir d. Mts. den Reisenden von den Verteilungsstellen ihrer Heimats- 
orte ausgehändigten Brotkarten. 
§ 2. 
Die Kur= und Badegäste, d. h. in der Regel die in die offiziellen Fremdenlisten 
eingetragenen Besucher der Badeorte und Sommerfrischen, erhalten Brotkarten nur 
gegen Vorlage eines vom Gemeindevorstande ihres Wohnortes oder der von diesem 
dazu bestimmten Stelle — im ritterschaftlichen Gebiet von der Ortsobrigkeit ihres 
Wohnortes — ausgestellten Nachweises, daß der Nachsuchende für sich und seine Be- 
gleitung für die anzugebende Dauer der Abwesenheit vom Wohnorte keine Brotkarte 
erhält (#roikartenMeldeschein 
§ 3. 
Selbstversorger haben an Stelle des Brotkarten-Abmeldescheins eine Bescheinigung 
des Gemeindevorstandes bezw. der ritterschaftlichen Ortsobrigkeit vorzulegen, in welcher 
bestätigt wird, daß für die betreffende Zeit der Kornbezug ruht und dies in dem be- 
stehenden Mehl= und Brotbuche vermerkt ist (Mehlbuch-Abmeldeschein). 
8 4. 
„Die Gemeindevorstände und die ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten des Wohnortes 
sind zur Ausstellung der Brotkarten= und Mehlbuch-Abmeldescheine verpflichtet. Die 
Erteilung dieser Abmeldescheine hat nur gegen Einlieferung der noch im Besitze der 
Empfänger befindlichen nicht verbrauchten Brotkartenabschnitte zu erfolgen. 
§ 5. 
Die Ausgabe der Brotkarten an die Kur= und Badegäste erfolgt durch die Ver- 
teilungsstellen der Bade- und Kurorte; der Betrag von Feinmehl soll für den Kopf und 
Tag nur 150 gr, also für die Woche nur 1050 gr statt 1400 gr betragen. 
Die gewöhnlichen Brotkarten können für volle Wochen benutzt werden, wenn 
Abschnitke für 350 gr Feinmehl vorweg abgetrentt werden. Es wird den Verteilungs- 
stellen zur Pflicht gemacht, Vorsorge zu treffen, daß Karten nur für die wirkliche Zeit 
des Aufenthalts ausgegeben und etwa nicht verbrauchte Abschnitte zurückgegeben werden. 
g 6. 
Über die an Fremde ausgegebenen Brotkarten sind besond Listen zwecks 
Geltendmachung der Ledarsserhöllug zu führen. arten sind besondere Listen 3 
  
 
	        
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