Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  90.  1915.  483
§l  7.

Die  Kommunalverbände  der  Bade=  und  Kurorte  werden  ermächtigt,  zwecks  Anpassung
  an  die  Fremdenbrotkarten  neben  den  nach  §  3B  der  Anordnungen  vom
5.  März  d.  JIs.  —  Rbl.  Nr.  37  —  festgesetzten  Brotgewichten  andere  geeignete  Brotgewichte
  zuzulassen,  bei  denen  das  festgesetzte  Verhältnis  zwischen  Mehl,  Brot  und

Brotsorten  innezuhalten  ist.
Die  in  dieser  Beziehung  getroffenen  Bestimmungen  sind  hierher  berichtlich
mitzuteilen.
§  8.

Brotkarten=  und  Mehlbuch-Abmeldescheine  sind  auf  Antrag  gegen  Einlieferung
der  nicht  verbrauchten  Brotkartenabschnitte  auch  für  solche  Personen  auszustellen,  die  sich
—  wie  die  Geschäftsreisenden  oder  Wanderer  —  für  längere  Zeit  auf  Reisen  begeben
wollen,  ohne  an  einem  Orte  längeren  Aufenthalt  zu  nehmen.

Schwerin,  den  12.  Juni  1915.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.

Berichtigung.

In  der  Bekanntmachung  vom  6.  Februar  1915,  betreffend  die  Bestimmungen
über  die  Aufbringung  der  Kosten  der  Mecklenburgischen  Handwerkskammer  —  Regierungs-Blatt
  Nr.  24  —  ist  auf  Seite  134  im  §  2  Absatz  4  unter  b  statt  „enthaltenden
Einheitssätze“  zu  lesen:  „ntfallenden  Einheitssätze“.