Nr. 90. 1915. 483
§l 7.
Die Kommunalverbände der Bade= und Kurorte werden ermächtigt, zwecks Anpassung
an die Fremdenbrotkarten neben den nach § 3B der Anordnungen vom
5. März d. JIs. — Rbl. Nr. 37 — festgesetzten Brotgewichten andere geeignete Brotgewichte
zuzulassen, bei denen das festgesetzte Verhältnis zwischen Mehl, Brot und
Brotsorten innezuhalten ist.
Die in dieser Beziehung getroffenen Bestimmungen sind hierher berichtlich
mitzuteilen.
§ 8.
Brotkarten= und Mehlbuch-Abmeldescheine sind auf Antrag gegen Einlieferung
der nicht verbrauchten Brotkartenabschnitte auch für solche Personen auszustellen, die sich
— wie die Geschäftsreisenden oder Wanderer — für längere Zeit auf Reisen begeben
wollen, ohne an einem Orte längeren Aufenthalt zu nehmen.
Schwerin, den 12. Juni 1915.
Landesbehörde für Volksernährung.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.
Berichtigung.
In der Bekanntmachung vom 6. Februar 1915, betreffend die Bestimmungen
über die Aufbringung der Kosten der Mecklenburgischen Handwerkskammer — Regierungs-Blatt
Nr. 24 — ist auf Seite 134 im § 2 Absatz 4 unter b statt „enthaltenden
Einheitssätze“ zu lesen: „ntfallenden Einheitssätze“.