Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 90. 1915. 483 
§l 7. 
Die Kommunalverbände der Bade= und Kurorte werden ermächtigt, zwecks An- 
passung an die Fremdenbrotkarten neben den nach § 3B der Anordnungen vom 
5. März d. JIs. — Rbl. Nr. 37 — festgesetzten Brotgewichten andere geeignete Brot- 
gewichte zuzulassen, bei denen das festgesetzte Verhältnis zwischen Mehl, Brot und 
Brotsorten innezuhalten ist. 
Die in dieser Beziehung getroffenen Bestimmungen sind hierher berichtlich 
mitzuteilen. 
§ 8. 
Brotkarten= und Mehlbuch-Abmeldescheine sind auf Antrag gegen Einlieferung 
der nicht verbrauchten Brotkartenabschnitte auch für solche Personen auszustellen, die sich 
— wie die Geschäftsreisenden oder Wanderer — für längere Zeit auf Reisen begeben 
wollen, ohne an einem Orte längeren Aufenthalt zu nehmen. 
Schwerin, den 12. Juni 1915. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Kleffel. v. Böhl. Capobus. 
Berichtigung. 
In der Bekanntmachung vom 6. Februar 1915, betreffend die Bestimmungen 
über die Aufbringung der Kosten der Mecklenburgischen Handwerkskammer — Re- 
gierungs-Blatt Nr. 24 — ist auf Seite 134 im § 2 Absatz 4 unter b statt „enthaltenden 
Einheitssätze“ zu lesen: „ntfallenden Einheitssätze“. 
 
	        
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