Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 93. 1915. 495 
braucht werden, die vor dem 15. Mai 1915, mittags 12 Uhr, mit einer der unter 83, 
Absatz 2 Ziffer 1a d genannten Stellen abgeschlossen waren. « 
Die amtlichen Belegscheine, aus deren Vordruck alles Nähere zu ersehen ist, 
werden den Personen, die unmittelbare Lieferungsverträge mit dem Bekleidungs- 
Beschaffungsamt oder einem deutschen Kriegs-Bekleidungsamt haben, auf Anfordern 
vom Wollgewerbemeldeamt Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße Nr. 11, übersandt. 
II. Werden Tuche, die mittels des Meldescheins 4 gemeldet sind, vom Besteller 
oder dem sonst Empfangsberechtigten nicht angenommen, oder wird für sie vom Besteller 
oder sonst Empfangsberechtigten kein amtlicher Belegschein beigebracht, so hat sie der 
Lieferer zur Vermeidung der gesetzlichen Strafe unverzüglich von neuem beim Woll- 
gewerbeamt anzumelden, und zwar unter Benutzung des Meldescheins 1. Der neue 
Meldeschein hat einen Hinweis auf die bereits früher mittels Meldescheins 4 erfolgte 
Anmeldung derselben Tuche zu enthalten. 
III. Die vor dem 15. Mai 1915, mittags 12 Uhr, einem Spediteur oder Fracht- 
führer übergebenen, aber erst nach dem 15. Mai 1915 in den Besitz des Empfängers 
gelangten Waren gelten im Sinne der Verfügung als schon durch die Übergabe an den 
Spediteur oder Frachtführer in den Besitz des Empfängers gelangt. 
1V. Kurze Längen (Kupons), die nicht zu der Herstellung eines einheitlichen 
Uniformstückes (Rockes, Mantels oder Hose) ausreichen, unterliegen nicht der Bekannt- 
machung W. I. 1/5. 15 K. R. A. · 
V. Freigabe beschlagnahmter Tuche erfolgt gegebenenfalls durch die Kriegsroh- 
stoff-Abteilung des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums. 
VI. Die Regelung der weiteren Herstellung von Militärtuchen für die Zwecke 
der Militärbehörde erfolgt nur durch das Bekleidungs-Beschaffungsamt, Berlin SW. 11, 
Askanischer Platz 4. 
VII. Die in § 9 für die Nachlieferung von Prüfungszeugnissen gestellte Frist 
wird bis zum 30. Juni 1915, die in § 9 gestellte Anmeldefrist wird bis zum 20. Juni 
1915 einschl. verlängert. Maßgebend für die Anmeldung bleibt der tatsächliche Zustand 
am 15. Mai 1915, mittags 12 Uhr. 
VIII. Amtliche Meldescheine sind nach dem 30. Juni 1915 nicht mehr in den 
Postanstalten, sondern nur noch bei dem Wollgewerbemeldeamt erhältlich. 
IX. Ein amtliches Handbuch mit allen Bestimmungen über die Beschlagnahme 
der Militärtuche und die Übernahme der geeigneten Bestände durch die Militärbehörde 
ist von dem Wollgewerbemeldeamt zum Preise von 0,50 ¾ zu beziehen. 
Altona, den 10. Juni 1915. 
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
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