498 Nr. 94. 1915.
und der Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 — bestellten Komhumrnen
und #on das ganze Gebiet des ihnen zugeteilten Aushebungsbezirks.
Schwerin, den 18. Juni 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
) Bekanntmachung vom 18. Juni 1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
vom 27. Mai 1915 über Verbrauchszucker.
A uf Grund des § 8 der Bundesratsverordnung vom 27. Mai 1915 über Verbrauchszucker
(Rl. S. 308) wird zur Ausführung dieser Verordnung folgendes
bestimmt:
1. Höhere Verwaltungsbehörde ist die durch die Verordnung vom 26. Januar
1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915
über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl eingesetzte Landesbehörde
für Volksernährung in Schwerin.
2. Die Verrichtungen der zuständigen Behörde für das im § 4 der Verordnung
vorgesehene Verfahren bei Übertragung des Eigentums liegen den auf
Grund der Verordnung vom 6. August 1914 (Rbl. Nr. 57) bestellten Kommisaren
ob und zwar für das ganze Gebiet des ihnen zugeteilten Aushebungsczirks.
Schwerin, den 18. Juni 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
(#) Bekanntmachung vom 18. Juni 1915, betreffend die Anmeldepflicht für
Ausländer.
bochsthende Anordnung des stellvertretenden Kommandierenden Generals
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Zu §.6 der Anordnung wird auf die Bestimmungen des Runderlasses
des unterzeichneten Ministeriums vom 16. November 1914, G.-Nr. 30 485,
und der dazu angeschlossenen Verordnung des stellvertretenden Kommandieren-