Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

498  Nr.  94.  1915.

und  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  —  Rbl.  Nr.  57  —  bestellten  Komhumrnen
  und  #on  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zugeteilten  Aushebungsbezirks.


Schwerin,  den  18.  Juni  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

)  Bekanntmachung  vom  18.  Juni  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  27.  Mai  1915  über  Verbrauchszucker.

A  uf  Grund  des  §  8  der  Bundesratsverordnung  vom  27.  Mai  1915  über  Verbrauchszucker
  (Rl.  S.  308)  wird  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  folgendes
  bestimmt:

1.  Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  durch  die  Verordnung  vom  26.  Januar
  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  Januar  1915
über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl  eingesetzte  Landesbehörde
  für  Volksernährung  in  Schwerin.

2.  Die  Verrichtungen  der  zuständigen  Behörde  für  das  im  §  4  der  Verordnung
  vorgesehene  Verfahren  bei  Übertragung  des  Eigentums  liegen  den  auf
Grund  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  (Rbl.  Nr.  57)  bestellten  Kommisaren
  ob  und  zwar  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zugeteilten  Aushebungsczirks.


Schwerin,  den  18.  Juni  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(#)  Bekanntmachung  vom  18.  Juni  1915,  betreffend  die  Anmeldepflicht  für
Ausländer.

bochsthende  Anordnung  des  stellvertretenden  Kommandierenden  Generals
wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Zu  §.6  der  Anordnung  wird  auf  die  Bestimmungen  des  Runderlasses

des  unterzeichneten  Ministeriums  vom  16.  November  1914,  G.-Nr.  30  485,

und  der  dazu  angeschlossenen  Verordnung  des  stellvertretenden  Kommandieren-