Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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500  Nr.  94.  1915.
84.

und  Abmeldung  gemäß  88  1  und  2  kann  miteinander  verbunden  werden
wenn  n  Ansenthalt  des  #-spländers  an  dem  betreffenden  Orte  nicht  länger  als  drel
Tage  dauert.  §5

Die  Ortspolizeibehörde  hat  über  die  sich  an=  und  abmeldenden  Ausländer  Listen
zu  führen,  die  Rochem  Mieer,  Nationalität,  Paßnummer  und  Art  des  Passes,  sowie
Tag  der  Ankunst,  Wohnung  und  Tag  der  Abreise  angeben.

§  6.
Die  über  den  Aufenthaltswechsel  von  Ausländern  und  ihre  periodische  Meldepflicht

  für  die  Dauer  des  Krieges  erlassenen  allgemeinen  Bestimmungen  bleiben  unverändert
  bestehen.

§  7.

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Die  an  diesem  Tage  ortsanwesenden  Ausländer  haben  die  polizeiliche  Anmeldung
  (§  1)  binnen  3  Tagen  vorzunehmen.  Die  Vorschrift  des  §  3  findet  dabei  entsprechende
  Anwendung.

88.
Ausländer,  welche  den  Bestimmungen  der  §5  1,  2  und  7  zuwiderhandeln,  werden

mit  Gefängnis  bis  zu  1  Jahr  bestraft.  Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher
dem  §  3  zuwiderhandelt.

Der  stellvertr.  Kommandierende  General.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

Stellvertretendes  Generalkommando

Altona,  den  10.  November  1914.
IX.  Armeekorps.

verordnung.

I.  Für  die  erwachsenen  Angehörigen  (vom  vollendeten  16.  Lebensjahre  aufwärts)
der  mit  dem  Deutschen  Reich  im  Kriege  befindlichen  Staaten  treten  mit  dem
12.  November  1914  die  nachstehenden  Aufsichtsmaßnahmen  in  Kraft:

1.  Jeder  hat  stets  einen  Polizeiausweis  bei  sich  zu  führen.

2.  Jeder  hat  sich  täglich  zweimal  persönlich  auf  der  Polizei  zu  melden,  und
zwar  vormittags  zwischen  9  und  11,  nachmittags  zwischen  4  und  5  Uhr
Verlassen  des  Polizeibezirks  ihres  Wohnsitzes  ist  verboten.  Unter  Polizeibezirk
  sind  grundsätzlich  die  Bezirke  der  selbständigen  Polizeiverwaltungen