Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 94. 1915. 503 
Belehrung über die Bedeutung der Beschlagnahme für den Mieter (§ 57b des 
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, in der 
Fassung des Gesetzes vom 8. Juni 1915, Rl. S. 327). 
I. Allgemeines. 
Der gleichzeitig hiermit zugestellte Beschluß leitet die Zwangsversteigerung ein, 
die dazu führen soll, durch gerichtlichen Beschluß (Zuschlag) an die Stelle des bisher 
Berechtigten einen anderen (Ersteher) zu setzen. Der Ersteher wird, wenn demnächst der 
Zuschlag erfolgt, auch in das Mietverhältnis eintreten. Um zu gewährleisten, daß 
dem Ersteher die Miete möglichst schon vom Tage des Zuschlags ab zufließt, sind die 
Rechte des Vermieters derart beschränkt, daß der Mieter, sobald die Beschlagnahme er- 
folgt ist, den auf die Zeit nach dem Zuschlag entfallenden Teil der Miete nicht mehr 
an den Vermieter oder seinen Rechtsnachfolger, sondern nur noch an den Ersteher wirk- 
sam entrichten kann. Hiervon bestehen jedoch folgende Ausnahmen: 
1. Rechtsgeschäfte, die der Mieter in Unkenntnis der Beschlagnahme 
gegenüber dem bisherigen Vermieter oder seinem Rechtsnachfolger vorgenommen hat, 
bleiben auch für die Zeit nach dem Zuschlag wirksam, soweit sie sich auf die Miete für 
das jeweils laufende Kalendervierteljahr beziehen. Erlangt der Mieter erst innerhalb 
der letzten 15 Tage eines Kalendervierteljahrs von der Beschlagnahme Kenntnis, so 
erstreckt sich die Wirksamkeit gutgläubig vorgenommener Rechtsgeschäfte noch auf das 
folgende Vierteljahr. Dabei ist zu beachten, daß die Beschlagnahme dem 
Mieter als bekannt gilt, sobald ihm der beiliegende Beschluß 
zugestellt worden ist. 
2. Ist vor der Beschlagnahme über die Miete verfügt worden (z. B. durch Ab- 
tretung oder Pfändung), so ist die Verfügung auch für die Zeit nach dem Zuschlag wirk- 
sam, soweit sie sich auf die Miete für das zur Zeit der Beschlagnahme laufende Kalender- 
vierteljahr bezieht. Ist die Beschlagnahme erst innerhalb der letzten 15 Tage eines 
Kalendervierteljahrs eckolgt so erstreckt sich die Wirksamkeit der Verfügung auf das 
folgende Vierteljahr. Soweit hiernach die Verfügung wirksam ist, kann der Mieter die 
Miete an den aus der Verfügung Berechtigten entrichten. Für Rechtsgeschäfte, die er 
diesem gegenüber in Unkenntnis der Beschlagnahme vorgenommen hat, gilt das 
zu 1. Gesagte entsprechend. 
  
II. Belehrung über das Verhalten des Mieters bei Entrichtung 
der Miete. 
A. Falls keine Verfügung über die Miete getroffen ist. 
1. Wenn die Miete nachträglich zu zahlen ist: 
a) Die Miete, die zu der Zeit rückständig ist, zu der der Mieter Kennt- 
nis von der Beschlagnahme erlangt, ist an den Vermieter zu zahlen. 
b) Die später fällig werdende Miete ist nur dann an den Ver- 
mieter zu zahlen, wenn die Fälligkeit vor dem Huschlag eintritt. Ist 
dem Mieter nicht bekannt, ob und wann der Zuschlag erteilt ist, so kann 
er die Miete hinterlegen. Er kann ferner, solange ihm die Rechtskraft
	        
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