504 Nr. 94. 1915.
uschlags nicht bekannt ist, die nach der Erteilung des Zuschlags
1P671 Ascsadale Maerte hinterlegen. Sobald dem Mieter bekannt wih,
daß der Zuschlag rechtskräftig erteilt ist, hat er die Miete für die geit
bis zum Zuschlag an den Vermieter, für die spätere Zeit an den Er-
steher zu zahlen. »
2. Wenn die Riele im voraus zu zahlen ist:
a) Die Miete, die zu der Zeiter ückständig ist, zu der der Mieter Keunt-
nis von der Beschlagnahme erlangt, ist an den Vermieter zu zahlen,
soweit sie für die Zeit bis zu dieser Kenntnis zu entrichten ist.
b) Die Miete für die spätere Zeit kann der Mieter, solange der
Zeitraum, für den die Miete zu entrichten ist, nicht abgelaufen ist und
auch später noch hinterlegen, solange ihm nicht bekannt ist, ob und
wann der Zuschlag erteilt ist. Sobald die Rechtskraft des Zuschlags
dem Mieter bekannt ist, hat er die Miete für die Zeit bis zum Zuschlag
an den Vermieter, für die spätere Zeit an den Ersteher zu zahlen.
u 1 und 2: Die Gerichtsschreiber sind angewiesen, dem Mieter von dem Zu-
schlag und dessen Rechtskraft Mitteilung zu machen.
B. Falls über die Miete verfügt und dies dem Mieter bekannt ist.
1. Die Miete für das zur Zeit der Beschlagnahme laufende
Kalendervierteljahr und, falls die Beschlagnahme in den letzten
15 Tagen des März, des Juni, des September oder des Dezemhber erfolgt
ist, auch für das folgende Kalendervierteljahr ist an den-
jenigen zu zahlen, zu dessen Gunsten über die Miete verfügt ist. Der Mieter
kann jedoch hinterlegen, wenn er nicht feststellen kann, ob die Verfügung
vor der Beschlagnahme erfolgt ist.
Die Miete für spätere Kalendervierteljahre — in dem Falle, daß die Ver-
fügung nach der Beschlagnahme erfolgt, die gesamte Miete — ist nach
den unter A angegebenen Grundsätzen zu zahlen oder zu hinterlegen; an
die Stelle der Zahlung an den Vermieter tritt hier die Zahlung an den-
jenigen, zu dessen Gunsten über die Miete verfügt ist.
C. In den Fällen, in denen der Mieter zur Hinterlegung berechtigt ist und
hinterlegt, hat die Hinterlegung bei dem Amtsgerichte des Zahlungsortes zu erfolgen.
Dabei empfiehlt es sich, auf das Recht zur Rücknahme des hinterlegten Betrags zu ver-
au ’meemr Vermieter oder dessen Rechtsnachfolger und, wenn
reits erteilt ist, auch dem Erst ügli igen
#. 1,2, 3#6 (b. 2 Nr. 1, 3 0 n, Ersteher unverzüglich anzuzeigen (§8
0
III. Zwangsverwaltung.
Ist Zwangsverwaltung angeordnet o bleibt die Verpflichtung des Mieters
die Mete an den Verwalter ante aortt so ele ie Verpflichtung