Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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S 
Im 
Nr. 96. 1916. 
(2) Bekanntmachung vom 23. Juni 1915, betreffend den Besuch des Seebades 
Warnemünde. 1 
Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend den Verkehr in den See- 
ädern vom 8. Juni 1915 (Rbl. Nr. 86), wird hierdurch eine Anordnung des 
— Feneralkommandos vom 5. d. Mts. über den Besuch des See- 
bades Warnemünde zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dazu wird bemerkt, 
daß nach einer Mitteilung des stellvertretenden Generalkommandos vom 16. 
d. Mts. auch den in der Umgegend von Rostock Wohnenden der Tagesbesuch 
von Warnemünde gestattet ist; für sie gelten besondere von den Rostocker Be- 
hörden im Einvernehmen mit dem Garnisonkommando erlassene Vorschriften. 
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*# 
Schwerin, den 23. Juni 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Altona, den 5. 6. 15. 
Der Besuch des Seebades Warnemünde ist nur Reichsangehörigen 
gestattet. Diese müssen im Besitze eines von der Heimatpolizei ausgestellten Aus- 
weises, mit beglaubigter Handschrift und Photographie sein, der die Unver- 
dächtigkeit bezeugt. Dieser Ausweis ist von der Warnemünder Polizei mit dem 
Vermerk: „Zugelassen“ zu versehen. Erst nach Vorzeigung solchen Ausweises 
dürfen die Vermieter Wohnungen abgeben. · · 
Vorübergehender Tagesbesuch von Warnemünde seitens der Bewohner von 
Rostock ist nur zulässig bei Vorweis einer von der Rostocker Polizei auszu- 
stellenden Karte mit beglaubigter Photographie. Die Karten sind an der Bahn- 
und der einzurichtenden Dampfschiffssperre zu kontrollieren. 
Der Besitz und der Gebrauch von photographischen Apparaten und von Fern- 
gläsern ist für Bewohner und Besucher von Warnemünde untersagt. — Die 
jetzigen Bewohner haben Apparate und Ferngläser bei der Polizei gegen 
Quittung abzugeben. 
Besucher haben dieses beim Passieren der Sperre zu tun. 
Die Apparate und Ferngläser können beim Verlassen der Stadt wieder 
empfangen werden. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen und die örtlichen Sicherheits- 
maßnahmen werden nach § 9 des Belagerungsgesetzes mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre bestraft. 55 gerungsgeses fäns 
Der stellvertr. Kommandierende General. 
v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
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