Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 96. 1915. 509 
(3) Bekanntmachung vom 23. Juni 1915, betreffend das Verleihen und Ver- 
mieten von Booten auf der Ostsee und Nordsee. 
2! ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 23. Juni 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
III. c. Nr. 58 657/5238. Nr. 1472. Altona, den 16. 6. 15. 
Bekanntmachung. 
  
Im Irnteresse der öffentlichen Sicherheit verordne ich auf Grund des § 9d des 
preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 für den Bezirk 
des IX. Armeekorps das Folgende: 
1. Wer auf der Ostsee und Nordsee oder den damit schiffbar zusammen- 
hängenden Gewässern ein Boot verleihen, vermieten oder sonstwie abgebe 
will, hat sich vorher zu vergewissern, welches Ziel die beabsichtigte Fahrt hal 
und welche Personen daran teilnehmen. 
2. Ist eine Fahrt in das Ausland beabsichtigt, so sind die daran teilnehmenden 
Personen an die für die Kontrolle der Auslandspapiere (Paß und dergl.) 
zuständige Behörde zu verweisen. Die Fahrt ist erst dann zu erlauben, wenn 
diese Behörde ihre ausdrückliche schriftliche Genehmigung dazu erteilt hat. 
3. Zu Fahrten in den heimischen erässern sind Boote nur an dem Eigen- 
tümer usw. persönlich und als zuverlässig bekannte Personen abzugeben. Un- 
bekannte Fremde müssen sich durch polizeiliche Ausweise einwandfrei über 
ihre Persönlichkeit ausweisen können. Machen die ein Böot fordernden 
Personen einen verdächtigen Eindruck, so hat der Bootverleiher sofort, nach 
Möglichkeit unter Festhalten der verdächtigen Persönlichkeit, die nächste 
Polizeibehörde oder militärische Dienststelle zu benachrichtigen. Dasselbe 
hat zu geschehen, wenn Personen in einem abgegebenen Boote über die 
beabsichtigte Zeit hinaus abwesend bleiben und der Verdacht der Flucht oder 
eines sonstigen Vergehens oder Verbrechens vorliegt. 
4. Unbenutzt und ohne Aufsicht liegende Boote haben sich in einem derartigen 
Zustand zu befinden, daß die zur Fortbewegung geeignete Benutzung 
durch Unbefugte ausgeschlossen ist. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.