Nr. 97. 511
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 1. Juli 1915.
Inhalt.
I. Abteilung. (Nr. 24.) Verordnung zur Ausführung der Bestimmungen in den §§ 49,
61 und 62 des Reichs-Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Baumwollstoffe. (2). Bekanntmachung,
betreffend die der Reichsentschädigungskommission zu leistende Rechtshilfe.
(3) Bekanntmachung, betreffend Bilanzen der Erwerbs= und Wirtschafts-
genossenschaften.
I. Abteilung
(Nr. 24.) Verordnung vom 26. Juni 1915 zur Ausführung der Bestimmungen
in den §§ 49, 61 und 62 des Reichs-Besitzfteuergesetzes vom 3. Juli 1913.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen zur Ausführung der Bestimmungen in den §§ 49, 61 und 62
des Reichs-Besitzsteuergesetzes vom 3 Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 41
Seite 524) unter Vorbehalt weiterer Anordnungen das Nachstehende:
1.
Als die für die Verwaltung der Besitzsteuer zuständigen Behörden Gesitz-
steuerämter) werden die Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen bestimmt.
Sie unterstehen der Landessteuerdirektion zu Rostock als Oberbehörde.
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