Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

516 Nr. 97. 1915. 
(3) Bekanntmachung vom 25. Juni 1915, betreffend Bilanzen der Erwerbs- 
und Wirtschaftsgenossenschaften. 
Die rechtzeitige Aufstellung und Veröffentlichung der Bilanz der Erwerbs- und 
Wirtschaftsgenossenschaften (5 33 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 — Reichs-Gesetzbl. S. 810 —) wird 
in manchen Fällen dadurch erschwert oder unmöglich gemacht, daß Vorstands- 
mitglieder und Personen, deren Hilfe sich die Vorstandsmitglieder bei der Auf- 
stellung der Bilanz zu bedienen pflegen, zu den Fahnen einberufen sind. Zu 
dieser Frage ist in der dem Reichstag vorgelegten Denkschrift über wirtschaft- 
liche Maßnahmen aus Anlaß des Krieges (Drucksachen des Reichstags, 13. Legis- 
loturperiode, II. Session 1914 Nr. 26 S. 90) ausgeführt: „In der Regel wird 
es möglich sein, die Bilanz auch unter den gegenwärtigen Verhältnissen recht- 
zeitig herzustellen. Ist der Vorstand dazu ausnahmsweise trotz aller Sorgfalt 
nicht in der Lage, so können ihm oder der Genossenschaft aus der Versäumung 
der Fristen zivil= oder strafrechtliche Nachteile nicht erwachsen.“ Die Register- 
richter werden daher vor Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens zu prüfen 
haben, ob unter Berücksichtigung dieser Umstände die Voraussetzungen für das 
Einschreiten auf Grund des § 160 a. a. O. nach Lage des Einzelfalles 
gegeben sind. 
Schwerin, den 25. Juni 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Im Auftrage: Mühlenbruch.
	        
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