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Wahrhaftigkeit und Rechtlichkeit als in jenen Tagen des schwersten
Druckes, in denen er an der Seite seiner unvergeßlichen Gemahlin
die Männer um sich versammelte, welche den niedergeworfenen
Staat wieder anfrichteten. Für uns aber giebt es
in den schwülen und heißen Tagen der Gegenwart kein nervenstärkenderes
Bad, als sich zu tauchen in die Erinnerung an
jene Zeiten, aus denen wir lernen, wie auch in der hoffnungslosesten
Lage man nicht verzweifeln darf am Vaterlande und
am endlichen Siege von Sittlichkeit und Recht.
Die innern Einrichtungen des vom großen Kurfürsten
begründeten Staats, wie sie Friedrich Wilhelm III. bei seiner
Thronbesteigung vorfand, hatte in ihren wesentlichen Grundzügen
Friedrich Wilhelin I. geschaffen. Er beseitigte zuerst jene
Doppeltheilung des Staatshaushalts und der Staatsverwaltung,
welche für die altständische Verfassung und die in ihr vollzogene
Auflösung des Staats charakteristisch ist und die sich in Preußen
auch nach dem Wegfall ihrer staatsrechtlichen Ursache erhalten
hatte. Er vereinigte die beiden Centralbehörden, von denen
die eine die Domänen und Regalien, die eigenen Einkünfte des
Landesherrn, die andere die ursprünglich von den Ständen
bewilligten Steuern zu verwalten und zu verwenden hatte, zu
einem Generaldirektorium, die in entsprechender Weise neben
einander bestehenden Provincialbehörden zu Kriegs= und Domänenkammern
und stellte so einheitliche Verwaltungsbehörden
für Finanzen und Polizei her. In den untern Stufen schloß
sich die Organisation an die alten communalen Verbände an,
die ländlichen Kreise und Städte. Man ließ ihnen im Wesentlichen
ihre alten Verfassungen, jedoch wurden die ständischen
Vorsteher der Kreise, die Landräthe, immer fester in staatlichen
Dienst und Pflicht genommen, vor Allem aber die städtischen
Magistrate eigenen Staatsbeamten, den Kriegs= und Steuer=