Full text : Beamtenthum und Bürgerpflicht im preußischen Staate.

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Wahrhaftigkeit  und  Rechtlichkeit  als  in  jenen  Tagen  des  schwersten
Druckes,  in  denen  er  an  der  Seite  seiner  unvergeßlichen  Gemahlin
  die  Männer  um  sich  versammelte,  welche  den  niedergeworfenen
  Staat  wieder  anfrichteten.  Für  uns  aber  giebt  es
in  den  schwülen  und  heißen  Tagen  der  Gegenwart  kein  nervenstärkenderes
  Bad,  als  sich  zu  tauchen  in  die  Erinnerung  an
jene  Zeiten,  aus  denen  wir  lernen,  wie  auch  in  der  hoffnungslosesten
  Lage  man  nicht  verzweifeln  darf  am  Vaterlande  und
am  endlichen  Siege  von  Sittlichkeit  und  Recht.

Die  innern  Einrichtungen  des  vom  großen  Kurfürsten
begründeten  Staats,  wie  sie  Friedrich  Wilhelm  III.  bei  seiner
Thronbesteigung  vorfand,  hatte  in  ihren  wesentlichen  Grundzügen
  Friedrich  Wilhelin  I.  geschaffen.  Er  beseitigte  zuerst  jene
Doppeltheilung  des  Staatshaushalts  und  der  Staatsverwaltung,
welche  für  die  altständische  Verfassung  und  die  in  ihr  vollzogene
Auflösung  des  Staats  charakteristisch  ist  und  die  sich  in  Preußen
auch  nach  dem  Wegfall  ihrer  staatsrechtlichen  Ursache  erhalten
hatte.  Er  vereinigte  die  beiden  Centralbehörden,  von  denen
die  eine  die  Domänen  und  Regalien,  die  eigenen  Einkünfte  des
Landesherrn,  die  andere  die  ursprünglich  von  den  Ständen
bewilligten  Steuern  zu  verwalten  und  zu  verwenden  hatte,  zu
einem  Generaldirektorium,  die  in  entsprechender  Weise  neben
einander  bestehenden  Provincialbehörden  zu  Kriegs=  und  Domänenkammern
  und  stellte  so  einheitliche  Verwaltungsbehörden
für  Finanzen  und  Polizei  her.  In  den  untern  Stufen  schloß
sich  die  Organisation  an  die  alten  communalen  Verbände  an,
die  ländlichen  Kreise  und  Städte.  Man  ließ  ihnen  im  Wesentlichen
  ihre  alten  Verfassungen,  jedoch  wurden  die  ständischen
Vorsteher  der  Kreise,  die  Landräthe,  immer  fester  in  staatlichen
Dienst  und  Pflicht  genommen,  vor  Allem  aber  die  städtischen
Magistrate  eigenen  Staatsbeamten,  den  Kriegs=  und  Steuer=