Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

524  Nr.  99.  1915.

nuar  d.  Is.  eingesetzten  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  wahrgenommen.
  Dieser  Landesbehörde,  die  auch  die  Bestimmungen  aus  §  3  Abs.  2
der  Bundesratsverordnung  erläßt,  sind  durch  die  §§  2,  8,  8,  10,  12,  13,  14,
15,  19,  21  dieser  Ausführungsverordnung  weitere  Geschäfte  zugewiesen.

Die  Mitglieder  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  und,  soweit  erforderlich,
  Vertreter  für  dieselben  werden  von  Uns  durch  einen  entsprechenden  Auftrag
bestellt.  Der  den  derzeitigen  Mitgliedern  erteilte  Auftrag  bleibt  bis  auf  weiteres

  in  Kraft.
§  2.

Den  auf  Grund  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  —  Rbl.  Nr.  57  —
bestellten  Kommissaren  liegen  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zugewiesenen
Aushebungsbezirks  ob:

a)  die  Geschäfte  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  des  §  9  Ziffer  4,  des
§  31,  des  §  37  und  des  §  58  Absatz  2  der  Bundesratsverordnung,
vorbehältlich  der  binnen  einer  Woche  zu  erhebenden  Beschwerde  an  die
Landesbehörde  für  Volksernährung,  die  entdgültig  entscheidet;

b)  die  Entscheidungen  in  erster  Instanz  aus  den  §§  34,  35,  36  Absatz  1,
53  der  Bundesratsverordnung.  Gegen  diese  Entscheidungen  ist  binnen
einer  Woche  Beschwerde  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zulässig,
  welche  endgültig  entscheidet.

Die  Kommissare  üben  die  ihnen  durch  Absatz  1  übertragenen  Verrichtungen
als  Kommissare  für  Volksernährung  aus.

83.
Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  §§  3,  4,  38,  58  Absatz  1  der  Bundesratsverordnung
  ist  die  Ortsobrigkeit,  abgesehen  von  ritterschaftlichem  Gebiet,  in
welchem  die  Verrichtungen  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen

Bezirks  des  Kommunalverbandes  —  vgl.  §8  13  Absatz  1  dieser  Ausführungsverordnung
  —  obliegen.

"  Gegen  die  Verfügungen  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  des  Absatz  1  ist
binnen  einer  Woche  Beschwerde  an  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zulässig,
  die  endgültig  entscheidet.

Die  in  Folge  des  Ausdreschens  bezw.  der  Vornahme  von  Arbeiten  durch
einen  Dritten  entstehenden  Kosten,  welche  von  dem  Verpflichteten  nach  §  4  oder
von  der  Mühle  nach  §  38  Absatz  2  der  Bundesratsverordnung  zu  tragen  sind,
können  durch  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege  beigetrieben  werden.