Nr. 99. 1915. 527
verfahren, jedoch ist nach Abschluß der Rechnungen zunächst deren Einsichtnahme
von den Kreisbehörden während einer vor ihnen zu bestimmenden zweiwöchigen
Frist den die Bezirke der Kommunalverbände verwaltenden Ortsobrigkeiten und
Kommissaren — vgl. § 13 Absatz 1 dieser Ausführungsverordnung — zur Er-
hebung etwaiger Erinnerungen frei zu stellen.
8 11.
Die Kreisbehörden für Volksernährung sollen nach Möglichkeit bei der Er-
füllung ihrer Aufgaben die die Bezirke der Kommunalverbände verwaltenden
Ortsobrigkeiten und Kommissare — vgl. § 13 Absatz 1 dieser Ausführungsver-
ordnung — zu selbständiger Tätigkeit heranziehen und ihnen vor der Beschluß-
fassung über wichtige Maßnahmen Gelegenheit zu einer Außerung geben.
* 12.
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben der Landesbehörde für Volks-
ernährung auf Erfordern Auskunft zu geben und ihren Weisungen Folge zu
leisten.
Die Landesbehörde für Volksernährung hat für das Großherzogtum die Be-
fugnisse einer besonderen Vermittelungsstelle im Sinne des § 59 der Bundesrats-
verordnung; sie hat von diesen Befugnissen Gebrauch zu machen, soweit ein Be-
dürfnis hervortritt.
8 13.
Die Vertretung der Bezirke der Kommunalverbände — vgl. 8 5 dieser
Ausführungsverordnung — nach außen und deren Verwaltung liegt der zu-
ständigen Ortsobrigkeit ob mit der Maßgabe, daß der ritterschaftliche Bezirk jedes
Kommunalverbandes von dem auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914
für den betreffenden Aushebungsbezirk bestellten Kommissar vertreten und ver-
waltet wird, der in dieser Eigenschaft die Bezeichnung führt: Kommissar des
ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes N.
In jedem Bezirk ist über dessen Einnahmen und Ausgaben eine be-
sondere Rechnung zu führen. Zur Bestreitung der den Bezirken erwachsenden
Kosten sind von den ihnen angehörenden Ortschaften Beiträge zur Kasse des
Bezirks zu leisten; der von der zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung
zu bestimmende Verteilungsmaßstab bedarf der Genehmigung der Landes-
behörde für Volksernährung. Die Beiträge können von den die Bezirke ver-
waltenden Ortsobrigkeiten und Kommissaren durch Zwangsvollstreckung im
Verwaltungswege beigetrieben werden.