Nr. 99. 1915. 531
Belianntmachung
über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915.
Vom 28. Juni 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Giechigunf des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Beschlagnahme.
* 1.
Das im Reiche angebaute Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel,
Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer Hafer ge-
mengt, wird mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband beschlagnahmt,
in dessen Bezirk es gewachsen ist.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und das aus beschlagnahmtem
Brotgetreide ermahlene Mehl (einschließlich Dunst). Mit dem Ausdreschen wird das
Stroh, mit dem Ausmahlen die Kleie von der Beschlagnahme frei; für die Kleie gelten
die §§ 42 bis 46.
§5 2.
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung
des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen werden, soweit
sich aus den 8 3 bis 6, 21, 22 nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechts-
geschäftlichen Verfügungen über sie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangs-
vollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
83.
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Er-
haltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen; er ist berechtigt und auf
erlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszudreschen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können über
Zeit und Art des Ausdreschens Bestimmungen erlassen.
8 4.
Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung binnen
einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so kann die Behörde
die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der
Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirt-
schaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.
135