Nr. 99. 1915. 535
* 15.
Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Rechtsgeschäfte vorzunehmen; sie hat insbesondere
ay für die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung des aus den
Kommunalverbänden abzuliefernden Brotgetreides zu. sorgen;
b) das von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung beanspruchte
Brotgetreide und Mehl durch Vermittelung der Zentralstellen zur Beschaf-
fung der Verpflegung rechtzeitig zu liefern;.
e) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu liefern;
4) für die ordnungsmäßige Verwaltung, ihrer Bestände zu sorgen;
e) den Betrieben (5 14 Abs. 1ch die festgesetzten Brotgetreide= oder Mehl-
mengen zu liefern.
F. 16.
Die Kommunalverbände haben unbeschadet des §. 50 Abs. 1 und des § 59 Abs. 2
aufsssrlardern der Reichsgetreidestelle Auskunft zu geben und ihren Anweisungen, Folge
zu leisten.
III. Bewirtschaftung des Brotgetreides.
§s 17.
Die Kommunalverbände haben auf Grund der Ernteflächenerhebung nach der
Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1915, (Reichs-Gesetzbl. S. 331) und der Ermitt-
lungen der Ernte nach den Schätzungen durch, Sachverständige bis zum 1. August 1915
der Reichsgetreidestelle anzugeben, wie groß. die Ernteerträge ihres Bezirkes nach den
einzelnen Getreidearten zu schätzen sind. Sie haben ferner die Zahl der Selbstversorger
& 6 Abs. 1 a) und der versorgungsberechtigten Bevölkerung mitzuteilen, sowie anzu-
geben, welche Mengen als Saatgetreide in Betrieben der im § 6 Abs. 1c bezeichneten
Art gezogen sind und voraussichtlich an Empfänger außerhalb des Kommunalverbandes
geliefert werden.
8. 18.
Jeder Kommunalverband hat unbeschadet des ihm nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zu-
stehenden Rechtes dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend
aufbewahrt und ordnungsmäßig behandelt werden.
Der Gemeindevorstand hat dafür zu sorgen, daß das Saatgut (§ 6 Abs. 1b, Abs. 3)
aufbewahrt und zur Bestellung wirklich verwendet wird.
g 10.
Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Brotgetreide, das ihm gehört
oder für ihn beschlagnahmt ist, vorbehaltlich der §§ 5, 27 Abs. 2 nur mit Genehmigung
der Reichsgetreidestelle entfernt werden. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn es
an dbie Reichsgetreidestelle oder zu Saatzwecken (Saatgetreide, Saatgut) geliefert
werden soll.
dro Kommunalverband darf Brotgetreide oder Mehl an die nach § 14 Abs. 14
bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle liefern. Er darf die
Verfütterung von Hinterkorn nur gemäß den Festsetzungen der Reichsgetreidestelle
G 14 Abs. 1 9) zulassen.