bss Fr. 99. 1915.
* 32.
z Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung ses=
usel welche Vorte ste nach dem Maßstab des § 6 für die Zeit bis zun
15. August 1916 zur Ernährung und als Saatgut nötig haben. !•r#½15.
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem Betriete
gewachsene Saatgetreide festzustellen, wenn sie sich in den letzten zwei Jahren mit dem
Verkaufe von Saatgetreide befüßt haben. *
Diese Vorräte sind auszusondern und von der Enteignung auszunehmen; sie
werden mit der Aussonderung von der Beschlagnahme frei.
§l 33.
Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder
an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im er-
steren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im
letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die
Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
F. 34.
si Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis zu
zahlen.
Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Übernahmepreis
unter Berücksichtigung des zur Zeit der Enteignung geltenden Höchstpreises sowie der
Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachverständigen von der
höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren
uslagen des Verfahrens zu tragen hat. ·
„Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle des
Höchstpreises ein Preis, der unter Berücksichtigung der tatsächlich gemachten Aufwen-
dungen und, soweit dies nicht möglich ist, durch Schätzung zu ermitteln ist.
g 36.
Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die bei ihm
enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in
seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Vergütung
zu gewähren, die von der höheren Verwaltungbehörde endgültig festgesetzt wird.
g 36.
über Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren und aus der Ver—
wahrungspflicht (& 35) ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung (§ 14 Abs. 1k, §5 20 bis 22
§24 zwischen der eichsgetreidestelle und einem Kommunalverband ergeben, entscheidet
endgültig ein Schiedsgericht. Das Nähere hierüber bestimmt der Reichskanzler.
*l 37.
Wer das ihm als Saatgut belassene Brotgetreide (§ 32 Abs. 1) oder das ihm
belassene Saatgetreide (§ 32 Abs. 2) ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu