Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

bss  Fr.  99.  1915.

*  32.

z  Unternehmern  landwirtschaftlicher  Betriebe  ist  vor  der  Enteignung  sesusel
  welche  Vorte  ste  nach  dem  Maßstab  des  §  6  für  die  Zeit  bis  zun
15.  August  1916  zur  Ernährung  und  als  Saatgut  nötig  haben.  !•r#½15.

Bei  Unternehmern  landwirtschaftlicher  Betriebe  ist  ferner  das  in  ihrem  Betriete
gewachsene  Saatgetreide  festzustellen,  wenn  sie  sich  in  den  letzten  zwei  Jahren  mit  dem
Verkaufe  von  Saatgetreide  befüßt  haben.  *

Diese  Vorräte  sind  auszusondern  und  von  der  Enteignung  auszunehmen;  sie
werden  mit  der  Aussonderung  von  der  Beschlagnahme  frei.

§l  33.

Die  Anordnung,  durch  die  enteignet  wird,  kann  an  den  einzelnen  Besitzer  oder
an  alle  Besitzer  des  Bezirkes  oder  eines  Teiles  des  Bezirkes  gerichtet  werden;  im  ersteren
  Falle  geht  das  Eigentum  über,  sobald  die  Anordnung  dem  Besitzer  zugeht,  im
letzteren  Falle  mit  Ablauf  des  Tages  nach  Ausgabe  des  amtlichen  Blattes,  in  dem  die
Anordnung  amtlich  veröffentlicht  wird.

F.  34.

si  Der  Erwerber  hat  für  die  überlassenen  Vorräte  einen  angemessenen  Preis  zu
zahlen.
Bei  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  wird  der  Übernahmepreis
unter  Berücksichtigung  des  zur  Zeit  der  Enteignung  geltenden  Höchstpreises  sowie  der
Güte  und  Verwertbarkeit  der  Vorräte  nach  Anhörung  von  Sachverständigen  von  der
höheren  Verwaltungsbehörde  endgültig  festgesetzt.  Sie  bestimmt  darüber,  wer  die  baren
uslagen  des  Verfahrens  zu  tragen  hat.  ·

„Bei  Gegenständen,  für  die  keine  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  tritt  an  Stelle  des
Höchstpreises  ein  Preis,  der  unter  Berücksichtigung  der  tatsächlich  gemachten  Aufwendungen
  und,  soweit  dies  nicht  möglich  ist,  durch  Schätzung  zu  ermitteln  ist.

g  36.

Der  Besitzer  hat  die  Vorräte,  die  er  freihändig  übereignet  hat  oder  die  bei  ihm
enteignet  sind,  zu  verwahren  und  pfleglich  zu  behandeln,  bis  der  Erwerber  sie  in
seinen  Gewahrsam  übernimmt.  Dem  Besitzer  ist  hierfür  eine  angemessene  Vergütung
zu  gewähren,  die  von  der  höheren  Verwaltungbehörde  endgültig  festgesetzt  wird.

g  36.
über  Streitigkeiten,  die  sich  bei  dem  Enteignungsverfahren  und  aus  der  Ver—
wahrungspflicht  (&  35)  ergeben,  entscheidet  endgültig  die  höhere  Verwaltungsbehörde.
über  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Lieferung  (§  14  Abs.  1k,  §5  20  bis  22

§24  zwischen  der  eichsgetreidestelle  und  einem  Kommunalverband  ergeben,  entscheidet
endgültig  ein  Schiedsgericht.  Das  Nähere  hierüber  bestimmt  der  Reichskanzler.

*l  37.

Wer  das  ihm  als  Saatgut  belassene  Brotgetreide  (§  32  Abs.  1)  oder  das  ihm
belassene  Saatgetreide  (§  32  Abs.  2)  ohne  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde  zu