Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

542 Nr. 99. 1915. 
Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner 
hatten, können die übertragung verlangen. 
§ 55. 
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim Er- 
lasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landesgesetzen 
abweichen. d 
lber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (&8 47 bis 54) entstehen, 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
8 57. 
Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die ein Kommunalverband oder eine Ge- 
meinde, der die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, zur Durchführung dieser 
Maßnahmen erlassen hat, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- 
strafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
VI. Ausführungsvorschriften. 
8 68. 
Erweist sich der Inhaber oder Betriebsleiter eines Geschäfts in der Befolgung 
der Pflichten unzuverlässig, die ihm durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen 
sinesihrungebesimmunge auferlegt sind, so kann die zuständige Behörde das Geschäft 
lließen. 
Sie kann einem landwirtschaftlichen Unternehmer, der sich in der Verwendung 
seiner Bestände (5& 6, 32) unzuverlässig erweist, das Recht der Selbstversorgung ent- 
ziehen und seine Bestände abweichend von der Vorschrift des § 32 dem Kommunal= 
verband übereignen. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. ÜUber die Beschwerde entscheidet die 
höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 
  
" § 59. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 
Sie können besondere Vermittlungsstellen errichten, denen die Unterverteilung 
und die Bedarfsregelung in ihrem Bezirk obliegt. 
8 60. 
VWer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmnugen 
zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
fünfzehnhundert Mark bestraft. 
" 8 61. 
„Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeinde, 
als Gemeindevorstand, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im 
Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
	        
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