Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  99.  1915.  543

g  Sollen  Lommunasperben  die  berschsedenen  Bundesstaaten  angehören,  als  ein
Kommunalverband  im  Sinne  dieser  Vorschrift  bestimmt  werden,  so  ist  di  |3
des  Reichskanzlers  erforderlich.  rift  bef  ,  so  ist  die  Zustimmung

VII.  Übergangs=  und  Schlußvorschriften.

g  62.

Die  Verordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl
vom  25.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  35)  sowie  die  Anderung  dieser  Verordnung
vom  6.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  65)  treten  mit  dem  15.  August  1915  außer
Kraft  mit  den  Maßgaben  der  §9  63  bis  67.  Der  Reichskanzler  kann  bestimmen,  daß  und
an  welchem  Tage  einzelne  Vorschriften  früher  außer  Kraft  treten.

§l  63.

Die  Bestimmungen,  die  von  Kommunalverbänden  oder  Gemeinden  auf  Grund  der
Verordnung  vom  25.  Jannar  1915  über  die  Verbrauchsregelung  getroffen  sind,  bleiben
in  Kraft.  Soweit  sie  mit  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  nicht  in  Einklang
stehen,  sind  sie  bis  zum  16.  August  1915  zu  ändern  oder  zu  ergänzen.  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  bisherigen  Bestimmungen,  soweit  diese  in  Kraft  bleiben,  werden  nach
§57  dieser  Verordnung  bestraft.

8  64.

Ver  mit  dem  Beginne  des  16.  August  1915  Vorräte  früherer  Ernten  an  Roggen,
Weizen,  Spelz  (Lintel  Fesen)  sowie  Emer  und  Einkorn,  allein  oder  mit  anderem  Getreide
  außer  Hafer  gemischt,  ferner  an  Roggen=  und  Weizenmehl  (auch  Dunst),  allein
oder  mit  anderem  Mehle  gemischt,  in  Gewahrsam  hat,  ist  verpflichtet,  sie  dem  Kommunalverbande
  des  Lagerungsorts  bis  zum  20  August  1915,  getrennt  nach  Arten  und
Eigentümern,  anzuzeigen.  Vorräte,  die  sich  zu  dieser  Zeit  auf  dem  Transporte  befinden,
sind  von  dem  Empfänger  unverzüglich  nach  dem  Empfange  dem  Kommunalverband  anzuzeigen.


Der  Kommunalverband  hat  der  Reichsgetreidestelle  nach  einem  von  dieser  festgesetzten
  Vordruck  bis  zum  31.  August  Anzeige  zu  erstatten.

«  §65.
Die  Anzeigepflicht  (§  64)  erstreckt  sich  nicht  auf

a)  Vorräte,  die  im  Eigentume  des  Reichs,  eines  Bundesstaats  oder  Elsaß=Lothringens,
  insbesondere  im  Eigentum  eines  Militärfiskus,  der  Marineverwaltung
  oder  der  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  in
Berlin  stehen;

b)  Vorräte,  die  im  Eigentume  der  Kriegs-Getreide-Gesellschaft  m.  b.  H.  oder
der  Zentral-Einkaufs-Gesellschaft  m.  b.  H.  steheen

Tc)  Vorräte  an  gedroschenem  Brotgetreide  und  an  Mehl,  die  bei  einem  Besitzer
zusammen  fünfundzwanzig  Kilogramm  nicht  übersteigen;  v

d)  Vorräte,  die  durch  einen  Kommunalverband  an  Händler,  Verarbeiter  oder
Verbraucher  seines  Bezirkes  bereits  abgegeben  sind.

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