Nr. 4. 1915. 11
im § 64 des Einkommensteuergesetzes und bezw. des § 41 des Ergänzungssteuer-
gesetzes je zur Hälfte im Oktober 1915 und im April 1916.
Derjenige Teil der ordentlichen Kontribution, welcher in der Jahres-
summe von 533.000 J besteht, wird durch die Erhebung der Emkommen=
und der Ergänzungssteuer mit aufgebracht und nach Artikel IV der Steuer-
vereinbarung von 1870 aus der Landessteuerkasse an die Renterei gezahlt.
Demnach gebieten und befehlen Wir hiermit, daß ein jeder das ihm
Obliegende bei Strase der Zwangsvollstreckung rechtzeitig und vorgeschriebener-
maßen entrichten soll.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 8. Januar 1915.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(Nr. 2.) Verordnung vom 7. Januar 1915, betreffend Heranziehung der aus
dem Beurlaubtenstande einberufenen und der zum Heeresdienst aufgebotenen
oder freiwillig eingetretenen Kriegsteilnehmer zu Gemeindesteuern vom
Einkommen.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner König-
lichen Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungs-
mäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt:
81.
Bei Heranziehung der aus dem Beurlaubtenstande einberufenen und der
in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen
Offiziere, Arzte, Militärbeamten und Mannschaften während ihrer Zugehörig-
keit zu einem in der Kriegsformation befindlichen Teile des Heeres oder der
Marine zu Gemeindesteuern vom Einkommen sind seitens der Obrigkeiten zu
entsprechender Anwendung zu bringen die Vorschriften: -