Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

zu § 7. 
zu § 9. 
zu § 10. 
zu § 18. 
zu § 20. 
zu § 21. 
560 Nr. 104. 1915. 
Grenze des Kommunalverbandes wird auf § 20 Abs. 2 der Verordnung ver- 
wiesen. Eine Anrechnung auf die festgesetzten Ablieferungen des Kommunal= 
verbandes an die Reichsgetreidestelle erfolgt nur nach Zustimmung der Reichs- 
getreidestelle zu der Veräußerung. . . 
Die Kommunalverbände haben bei der Genehmigung von Veräußerungen 
die §8 19, 41 der Verordnung zu beachten, nach welchen Brotgetreide und 
Mehl aus ihrem Bezirk nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle entfernt 
werden darf. Die Lieferung an Betriebe (§ 14 Abs. 110 ist nur mit Genehmi- 
gung der Reichsgetreidestelle gestattet. 
In Ziffer 1 ist auch die Verfütterung von beschlagnahmtem Brotgetreide 
unter die hohe Strafe dieser Verordnung gestellt. Beschlagnahmefrei gewordenes 
Brotgetreide ist durch die Verordnung über das Verfüttern von Brotgetreide, 
Mehl und Brot vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 381) gegen Ver- 
fütterung geschützt. 
II. Reichsgetreidestelle. 
Die Reichsgetreidestelle hat ihren Sitz in Berlin. Ihre amtlichen Be- 
kanntmachungen erfolgen im Reichs= und Staatsanzeiger. 
III. Bewirtschaftung des Brotgetreides. 
Wegen der Beschaffung von Lagerräumen wird auf § 53 verwiesen. 
Die allgemeinen Weisungen der Reichsgetreidestelle über die Ablieferung 
von Brotgetreide werden durch den Stand der vorhandenen Vorräte und die zur 
Verfügung stehenden Lagerräume beeinflußt werden. 
Kommunalverbände, welche von der in Abs. 1 Satz 2 gegebenen Befugnis 
Gebrauch machen, haben der Reichsgetreidestelle auf deren Verlangen bei der 
Beschaffung von Lagerräumen behilflich zu sein (vgl. unten zu § 53). 
Der Absatz 1 gibt den Kommunalverbänden die Befugnis, das für sie be- 
schlagnahmte Brotgetreide als Eigenhändler zu erwerben. Der Preis für den 
Ankauf und Weiterverkauf und die Höhe der Kommissionsgebühren werden 
durch besondere Verordnung geregelt. Ein Kommunalverband, der von der im 
Absatz 1 gegebenen Befugnis Gebrauch macht, übernimmt gegenüber der Reichs- 
getreidestelle das volle Risiko für die Ware. Zur Entlastung der Kommunal= 
verbände von dieser Verantwortung ist im Absatz 2 die Möglichkeit ihrer Be- 
stellung als Kommissionäre ausdrücklich vorgesehen. Den Kommunalverbänden, 
welche es bei dem Verfahren zu belassen wünschen, nach welchem der Ankauf 
durch andere von der Reichsgetreidestelle zu bestellende Kommissionäre erfolgt, 
ist ein Vorschlagsrecht für die Bestellung dieser Kommissionäre gegeben.
	        
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