Nr. 106. 1915.
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8 24.
Ankauf bei Ablauf der Genehmigungszeit.
in Ankaufsrecht für die Großherzogliche Regierung besteht auch bei Ablauf der
* cuunchim Anlanfe J saeremmn zu den Ziffern 93, 96, 97, 98 und 99 finden ent-
sprechende Anwendung. 1
Das stabtvertragsmäßige Übernahmerecht der Stadt Rostock steht dem Recht der
Großherzoglichen Regierung nach. Die Fsistbestimmungen der Ziffer 41 finden ent-
sprechende Anwendung.
103.
8 26.
Erwerb bei vorzeitiger Aufhebung der Genehmigung.
101. Die Großherzogliche Regierung kann die Genehmigung vorzeitig aufheben und
die innerhalb des Großherzogtums gelegenen Betriebe, welche den Gegenstand dieser
Genehmigung bilden, in eigene Verwaltung nehmen und den Betrieb ihrerseits sofort
aufnehmen:
I. wenn die A.E.G. im Falle der Ziffer 56 die Regierung planmäßig an der
Durchführung des Betriebes andauernd hindert, oder wenn die zwangs-
weise Betriebsführung dreißig Tage hintereinander gewährt hat, ohne daß
die Voraussetzung für Aufhebung der Zwangsmaßregel gegeben ist,
II. bei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen der A.E.G. gegen anderweitige
Bestimmungen dieser Genehmigungsurkunde. In diesem Falle muß der Auf-
hebung innerhalb angemessener Frist eine Androhung vorausgehen; die
Aufhebung ist nur bei fruchtlosem Ablauf der Frist zulässig,
III. wenn die A.E.G. ihre Zahlungen einstellt oder in Konkurs verfällt.
105, Die Großherzogliche Regierung wird ihr Aufhebungsrecht nicht ohne vorheriges
Benehmen mit der Stadt Rostock ausüben. Ebenso darf die Stadt Rostock von ihrem
Aufhebungsrecht aus § 28 des Stadtvertrages nur. nach vorgängiger Verständigung mit
der Großherzoglichen Regierung Gebrauch machen.
106. In den Fällen der Ziffer 104 ist die Großherzogliche Regierung berechtigt, auch die
in Ziffer 3 unter 1 bis IV angeführten Anlagen für längstens 3 Jahre vom Tage der
Ausübung des Rechts an in eigene Verwaltung zu übernehmen. Macht die Großherzog-
liche Regierung von diesem Recht Gebrauch, so hat sie die Stromlieferung an dem be-
zeichneten Gebiet zu übernehmen und dafür bei Einziehung der sämtlichen Einnahmen
an die Stadt Rostock eine Zahlung von -/ 355 000 jährlich zu leisten. Diese Summe ist
auf die stadtvertragsmäßigen Ansprüche der Stadt Rostock gegen die A.E.G. anzu-
rechnen. Im übrigen bleiben diese Ansprüche zu Lasten der A.E.G. von Bestand.
107. Die Bestimmungen zu den Ziffern 93, 96, 97, 98 finden entsprechende Anwen-
dung. Dasselbe gilt im übrigen von der Bestimmung unter Ziffer 99, jedoch sind die in
Ziffer 114 vorgesehenen Zuschläge nicht zu entrichten; ebensowenig sind der A.E.O.
diejenigen Teile der Zentrale Bramow zu bezahlen, die die Stadt Rostock auf Grund
bes Stadtvertrages nicht zu übernehmen braucht. Die A. E. G. muß aber gestatten, daß
diese Maschinen während der dreijährigen Frist der Ziffer 106 von der Großherzog-
lichen Regierung bezw. der Stadt Rostock kostenlos benutzt werden.