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ößzs Nr. 106. 1915.
von 34 Jahren 9 5% des Herstellungswertes
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Kommt in diesem alle zwischen der Großherzoglichen Regierung und der A.E.G.
ein Stromlieferungsvertrag nicht zustande (Ziffer 100), so erhöhen sich die vorgesehenen
Zuschläge bei Uübernahme:
zum 1. April 1933 um 8%⅝% des Herstellungswertes
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Außerdem ist die Großherzogliche Regierung, wenn ein Stromlieferungsvertrag
zwischen ihr und der A.E.G. nicht zustande kommt, verpflichtet, die A.E.G. für die da-
durch in den inländischen Stromerzeugungsstellen überflüssig werdenden Anlagen durch
eine Zahlung von 300 für die Kilowatt-Maschinenleistung zu entschädigen oder
nach ihrer Wahl die frei werdenden Anlageteile zum Übernahmewert (Ziffer 111) zu
erwerben, soweit sie ohne Schädigung der Restanlagen entfernt werden können und soweit
nicht die Stadt Rostock Anspruch auf Üübernahme der frei werdenden Anlagen erhebt.
Der Zuschlag ist für jede Jahresbeschaffung gesondert zu berechnen und wird bei
der Übernahme den Restbuchwerten in voller Höhe hinzugerechnet.
» Soweit die Großherzogliche Regierung von der A. E. G. Gegenstände übernimmt,
die die A.E.G. ihrerseits auf Grund des Stadtvertrages von der Stadt Rostock über-
nommen hat, beschränkt sich bezüglich dieser Gegenstände die Verpflichtung der Groß-
herzoglichen Regierung darauf, zu dem stadtvertragsmäßigen Zeitpunkt an die Stadt
Rostock die im Stadtvertrag bestimmten Übergabewerte zu zahlen.
§ 28.
Buchführung.
Gesondert und durch alle Jahre fortlaufend zu führen sind die Abrechnungen:
I. über die Anschaffungswerte aller Teile der Anlagen der Überlandzentrale
innerhalb des Großherzogtums, getrennt nach den verschiedenen Teilen der
Betriebsmittel; #
II. über die Anschaffungswerte aller zur Überlandzentrale gehörenden Anlagen,
auf welche Städte oder ländliche Gemeinden ein Übernahmerecht haben;
III. über die jährlichen Zu- und Abschreibungen dieser Anlagen zu I1 und II.
Die Aufrechnungen müssen so geführt sein, daß aus ihnen für jeden Teil der
Anlage der Anschaffungswert und die Abschreibungen deutlich zu ersehen sind. »
Auher dem jährlichen Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr hat die
AC.G. dem Ministerium des Innern alljährlich spätestens 6 Monate nach Abschluß einen
übersichtlichen Nachweis der im Laufe des Jahres vorgenommenen Anderungen an
sämtlichen inländischen Anlagen mit Angabe der Buchwerte und Abschreibungssätze zu