Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

120. 
123. 
zulässig. 
Nr. 106. 1915. 589 
übersenden und auf Verlangen des Ministeriums des Innern durch Rechnungsbelege, 
Beschreibungen und Zeichnungen im einzelnen zu begründen. Soweit das Ministerium 
des Innern nicht innerhalb von 6 Monaten nach Eingang Einwendungen erhebt, gelten 
die Wertberechnungen als anerkannt. 
Die Großherzogliche Regierung wird die Mitteilungen der A.E.G. vertraulich 
behandeln. 
g 20. 
Betriebsübergabe. 
Im Falle des Überganges des Unternehmens auf die Großherzogliche Regierung 
" hat die A.E.G. während des ersten Jahres nach dem Übergangstag gegen Erstattung 
ihrer Selbstkosten mit einem angemessenen Aufschlag nach Möglichkeit jede gewünschte 
Unterstützung zu leisten, um eine glatte Abwickelung des Überganges ohne Betriebs- 
störung möglich zu machen. · 
ÜeralleTeilederübernommenenAnlagehatdieA.E.G.-dievorhandenenZeich- 
nungen kostenlos abzuliefern und die neuen Betriebsbeamten in allen Betriebszweigen 
entsprechend zu. unterweisen. 
IV Schlußbestimmungen. 
g 30. 
übertragungsrecht der A. E. G. 
Die Großherzogliche Regierung wird der A.E.G. die Übertragung ihrer Rechte 
und Pflichten aus dieser Genehmigung an einen anderen Unternehmer wenn 
dieser seinen Geschäftssitz in Deutschland hat, seine Leistungs= und igkei 
nachgewiesen ist, und er alle Verpflichtungen der A.E.G. aus dieser sowie 
aus den zur Versorgung des Genehmigungsgebietes geschlossenen über- 
nommen hat. Die Rechte der Stadt Rostock aus § 33 des Stadtvertrages bleiben 
unberührt. 
" Übertragung der für die A.E.G. durch diese Genehmigung begründeten Rechte 
und Pflichten auf die Elektrizitäts-Lieferungsgesellschaft zu Berlin ist ohne weiteres 
   
   
  
Die Übernahmerechte der Großherzoglichen Regierung (§ 22 fg.) werden durch 
eine Übertragung nach Ziffer 123, 124 nicht berührt. 
g 31. 
Sicherheitsleistung. 
Zur Sicherung aller ihrer Verpflichtungen gegenüber der Großherzoglichen Re- 
gierung in bezug auf die Stromversorgung des Genehmigungsgebiets hat die A.E.G. 
innerhalb eines Monats nach Erteilung dieser Genehmigung eine Sicherheit von 
25 000 (fünfundzwanzigtausend Mark) in Wertpapieren zu bestellen und bei der 
Großherzoglichen Renterei zu hinterlegen.
	        
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