Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

594 Nr. 106. 1915. 
.-- len dem Werk zur Last bei Überschreitung der zulässigen Fehler- 
zmten der Fisnh bo voller Belastung, andernfalls dem Abnehmer. Wird der Nach- 
weis geführt, daß der Zähler die Fehlergrenzen überschreitet, so wird diejenige Stron- 
menge welche zwischen zwei Ablesungen über die zulässigen Fehlergrenzen von + 5 % 
hinaus aufgezeichnet oder nicht angezeigt worden ist, dem Abnehmer vergütet oder 
86. 
nachberechnet. 
Herstellung der Anschlußanlagen. 
20. Die Anschlußanlagen sind nach freier Wahl des Abnehmers entweder durch das 
Werk oder durch vom Werk zugelassene Unternehmer auszuführen. Die näheren Be- 
stimmungen über die Zulassung, von Unternehmern enthält die Anlage 5 der Landes- 
herrlichen Genehmigung. * *"*" 
21. Die Ausführung hat zu erfolgen in Übereinstimmung mit: " 
I. den gesetzlichen und polizeilichei Bestimmungen und den Vorschriften der 
Reichspost, 
II. den jeweiligen Normalien, Vorschriften und Leitsätzen des Verbandes 
. Deutscher Elektrotechniker, 
III. den Vorschriften der Jeuerversicherungsgesellschaften, 
IV. den Installationsvorschriften des Werks (Anlage 5 zur Landesherrlichen 
Genehmigung). . 
22. Der Anschluß von Stromverbrauchsgegenständen durch den Abnehmer selbst oder 
eine andere unbefugte Person ist verboten. · «"« 
§-7. 
überwachung der Einrichtungsarbeiten und Abnahme der Anlage. 
23. Dem Werk steht das Recht zu, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und 
die Materialien zu prüfen. " 
24. Von der Fertigstellung der Anlage hat der Unternehmer dem Werk unter gleich- 
zeitiger Einreichung der vorschriftsmäßigen Revisionszeichnungen in doppelter Ausfüh—- 
rung schriftlich Mitteilung zu machen. ç . 
5 Aie Anlagen, auch Erweiterungen und Veränderungen werden vor der Inbetrieb- 
nahme nach Wahl des Abnehmers entweder durch das Werk oder durch, einen un- 
porteiischen Sachverständigen, dessen Ernennung im. Streitfalle dem Großherzoglichen 
#inisterium des Innern zusteht, auf ihre vorschriftsmäßige Ausführung geprift. 
26. Vorschriftsmäßig befundene Anlagen muß das Werk unverzüglich anschließen. 
27. Falls eine Anlage mangelhaft oder unvorschriftsmäßig ausgeführt ist, steht dem 
Werk das Recht zu, die Vollziehung des Anschlusses bezw. Zuführung des elektrischen 
Stromes solange zu verweigern, bis die von ihm zu einem sicheren Betriebe für. not- 
wendig erachteten Verbesserungen ausgeführt sind. In Streitfällen entscheidet das 
Großherzogliche Ministerium des Innern. Das Ministerium kann die Entscheidung 
jedoch einer anderen Verwaltungsbehörde übertragen, oder die streitenden Teile auf den 
Rechtsweg verweisen. ·
	        
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