Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

59J0  Nr.  106.  1915.

zität  den  Tarif  für  Beleuchtungszwecke,  mindestens  aber  100  -X  für  das  angesanbrihe
  Hiledale  dPP—  soweit  sich  der  Verbrauch.  nicht  feststellen  läßt,  eine  Ver  un
zu  sordern,  die  der  Größe  der  Anlage  entspricht;  diese  Vergütung  ist  von  dem  Zeitpunkt
der  unbefugten  Entnahme  von  Elektrizität  ab  zu  zahlen;  bestehen  über  diesen  Zeitpunkt
Zweifel,  so  ist  die  Entschädigung  für  ein  volles  Jahr  zu  entrichten.

38.  Ist  die  unbefugte  Stromentnahme  nicht  durch  den  Abnehmer  selbst  veranlaßt,
sondern  durch  einen  seiner  Angehörigen,  Angestellten  oder  Beauftragten,  so  hat  der
Abnehmer  nur  insoweit  die  in  Ziffer  37  vorgesehene  Vergütung  zu  zahlen,  als  er  nach
bürgerlichem  Recht  für  den  angerichteten  Schaden  Ersatz  zu  leisten  hat.

§l  11.

Einstellung  der  Stromlieferung.

39.  Zu  einer  Einstellung  der  Stromlieferung  ist  das  Werk  vor  dem  31.  März  1953,
abgesehen  von  den  Fällen  der  Ziffer  40,  nicht  berechtigt.
40.  Das  Werk  ist  befugt,  nach  vorheriger  Androhung  und  im  Einverständnis  mit  der
Obrigleit  des  Abnehmers  bezw.,  falls  der  Abnehmer  selbst  Träger  der  Ortsobrigkeit  ist,
im  Einverständnis  mit  dem  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern  unbeschadet
seiner  vertragsmäßigen  Ansprüche  die  Stromlieferung  einzustellen  und  die  Anschlußleitung
  abzusperren,
I.  wenn  der  Abnehmer  seinen  Zahlungsverpflichtungen  innerhalb  6  Wochen
nach  zweimaliger  Aufforderung  nicht  nachkommt;
II.  wenn  den  dem  Werk  in  diesen  Bedingungen  vorbehaltenen  Anordnungen
nach  zweimaliger  schriftlicher  Aufforderung  nicht  Folge  geleistet  wird;
III.  wenn  den  Beamten  des  Werks  wiederholt  der  Zutritt  zu  der  elektrischen
Mnlage  unmöglich  gemacht  oder  ohne  genügenden  Grund  verweigert  wird;
IV.  in  den  Fällen  einer  widerrechtlichen  Stromabnahme  (Ziffer  37).
41.In  den  Fällen  der  Ziffer  40  kann  auch  unter  Aufhebung  der  vertragsmäßigen  Verpflichtungen
  des  Werkes  eine  ihm  gehörende  Leitung  nebst  Zubehör  wieder  entfernt
werden  unter  gleichzeitiger  Inanspruchnahme  des  Abnehmers  für  den  durch  Arbeitslohn,
  Entwertung  des  Materials  usw.  entstandenen  Schaden.  Die  Verpflichtung  des
Abnehmers  zur  Duldung  der  Hochspannungsleitung  für  andere  Abnehmer  (Ziffer  15)

bleibt  in  diesem  Falle  bei  Bestand.
§5  12.
Preise.
I.  Zahlung  für  Stromljeferung.

Der  Preis  des  durch  den  Zähler  ermittelten  Stromverb  8  beträgt  bei  Bezug
von  niedergespanntem  da  r  omverbrauch  g  z

42.

A.  Für  Beleuchtungszwecke

jür  die  Kilowattstunde  40  Pfennig  bis  zu  500  Brennstunden  im  Jahr,  für  weitere
Brennstunden  im  Jahr  für  die  Kilowattstunde  30  Pfennig.  #*#