Nr. 106. 1915.
§* v2.
i ührung des gesamten Niederspannungs-Verteilungsnetzes im Ort ein-
schlehn aushrung ngemlenn en bleibt der Abnehmerin überlassen. Dem
Werk sind jedoch vor Beginn der Ausführung seitens der Abnehmerin Pläne der Anlage
einzureichen; etwaige von dem Werk für nötig befundene Anderungen sind beie der. Aus.
führung der Anlage zu berücksichtigen. Darüber, ob eine Abänderung notwendig ist,
entscheidet im Streitfalle das Großherzogliche Ministerium des Innern.
Die Abnehmerin wird sowohl für die von ihr hergestellten Stromverteilungs-
anlagen die Bestimmungen in Ziffer 6 der Landesherrlichen Genehmigung innehalten,
wie auch dafür sorgen, daß diese Bestimmungen und die in den §§ 6 ff. der zugehörigen
Anlage 5 enthaltenen Sondervorschriften bei der Ausführung von Anschlußanlagen von
den Unterabnehmern befolgt werden.
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83.
Die vom.Werk an die Abnehmerin abgegebene elektrische Energie wird als Nieder-
spannungsstrom von. 380 Volt für Kraft und 220 Volt für Licht bei 100 Polwechseln in.
der Sekunde hinter dem Transformatov. in der Transformatorenstation geliefert und
gemessen
Die Abnehmerin zahlt nach dem Tarif für Licht= und Kraftstrom in §# 12’der
angehefteten Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen. Für die Berechnung des-
Stromverbrauchs ist das Geschäftsjahr des Werkes maßgebend.
Die Berechnung des Verbrauchs an Beleuchtungsstrom erfolgt nach der Summe
der Angaben der in den Anschlußanlagen befindlichen. Einzelzähler für Beleuchtung.
Nach Abzug der so ermittelten Kilowattstunden für Beleuchtungszwecke von den
Angaben des Hauptzählers werden die restlichen Kilowattstunden des Hauptzählers
nach dem Tarif für Kraftzwecke verrechnet.
Der Abnehmer gewährleistet einen Mindeststromverbrauch für landwirtschaftliche
und Beleuchtungszwecke von Markr
Die Messung des Stromes erfolgt durch einen Hauptzähler, der seitens-des Werkes
kostenlos aufgestellt und gegen Entrichtung der in den angehefteten. Stromlieferungs=
bedingungen festgesetzten Miete unterhalten wird. Die Zählerangaben werden monat'
lich durch Beauftragte beider Parteien, gemeinschaftlich abgelesen.
Es steht dem Werk frei, einen Kontrollzähler auf Kosten des Werks aufzustellent
# Bei etwaigen Abweichungen der beiden Zähler gilt das arithmetische Mittel, so-
fern die Differenz nicht mehr als.5 % der niedrigeren Ablesung beträgt. Ist-die Diff-
renz größer, so sind beide Zähler nachzueichen. «
Versagt ein Zähler, so sind die Angaben des anderen Zählers-für die Berechnung
maßgebend. "
Für den Fall, daß der Hauptzähler und ein etwa. vorhandener Kontrollzähler
gleichzeitig versagen, wird der Stromverbrauch aus der Summe der Angaben der in den
Anschlußanlagen befindlichen Einzelzähler ermittelt und der Berechnung zugrunde gelegt.
. Zu. dem Zweck hat die Abnehmerin die Zählerstände ihrer Anschlußanlagen mo-
natlich aufzunehmen und darüber Buch zu führen.