Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 106. 1915. 611 
Genossenschaftsvertrag. 
Stromlieferungsvertrag 
zwischen der (Abnehmerin) und 
der Überlandzentrale Rostock (Werk. 
1. 
Das Werk verpflichtet sich, während des im § 3 genannten Zeitraums der Ab- 
« nehmerin zu jeder Jahres-, Tages= und Nachtzeit elektrische Energie in der von ihr 
verlangten Menge und in technisch einwandfreiem Zustande zu liefern, sofern es hieran 
nicht durch Ereignisse, deren Abwendung nicht in seiner Macht lag, wie Krieg, Feuer, 
Aufstand, Arbeiterausstand, Unglücksfälle oder Naturereignisse gehindert wird. Als 
bindernde Ereignisse gelten auch unabwendbare Vorkommnisse, z. B. unverschuldete 
Beschädigungen von Maschinen, Transformatoren oder sonstigen Betriebseinrichtungen. 
Das Werk verpflichtet sich, bei längeren Störungen, soweit technisch und unter den 
in Ziffer 22 fg. der Landesherrlichen Genehmigungsurkunde vorgesehenen oder sonst 
annehmbaren Bedingungen die Möglichkeit besteht, den Strom von einer anderen Über- 
landzentrale zu beziehen und ohne Preisaufschlag zu den in diesem Vertrag vereinbarten 
  
Preisen abzugeben. 
Das Werk hat der Abnehmerin auf Anfrage von einer Betriebsstörung und deren 
voraussichtlicher Dauer unter Angabe der veranlassenden Umstände unverzüglich Mittei, 
lung zu machen und die aufgetretenen Störungen mit größter Beschleunigung zu be- 
seitigen. 
Die Abnehmerin ist in den Fällen der Ziffer 1 nicht berechtigt, Schadenersatz- 
ansprüche wegen nicht erfolgter oder mangelhafter Stromlieferung zu stellen. 
* 
Die Stromlieferung seitens des Werks an die Abnehmerin hat innerhalb von 
Monaten nach Abschluß dieses Vertrags zu beginnen. 
§ 2. 
Die Abnehmerin gestattet dem Werk bis zum 1. April 1953 die unentgeltliche Be- 
nutzung aller ihr bezw. ihren Mitgliedern gehörenden Grundstücke zur Legung und zum 
Betrieb von Kabeln und Freileitungen nebst Zubehör zwecks Fortleitung, Durchleitung 
und Umwandlung elektrischer Energie. In jedem Fall ist aber vorgängig die Geneh- 
migung der Abnehmerin bezw. ihrer Mitglieder zu erwirken. · 
. Ist zur Verlegung der für die Versorgung der Abnehmerin erforderlichen Hoch- 
spannungsleitung nebst Zubehör die Benutzung oder Uberschreitung des Eigentums 
Dritter notwendig, so hat das Werk die Genehmigung der Berechtigten und die etwa 
erforderliche Zustimmung von Behörden selbst einzuholen. Die Abnehmerin unterstützt 
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