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Orn
26.
" Monat.
Nr. 106. 1915. 613
nennung des Sachverständigen soll im Streitfalle das Großherzogliche Ministerium des
Innern ersucht werden. «
Hat die Prüfung keine Beanstandungen ergeben, so muß das Werk unverzüglich den
Anschluß herstellen und mit der Stromversorgung beginnen.
g 6.
Die Abnehmerin wird sowohl für die von ihr hergestellten Stromverteilungs-
anlagen die Bestimmungen in Ziffer 6 der Landesherrlichen Genehmigung innehalten,
wie auch dafür sorgen, daß diese Bestimmungen und die in den §§ 6 ff. der zugehörigen
Anlage 5 enthaltenen Sondervorschriften bei der Ausführung von Anschlußanlagen
von den Unterabnehmern befolgt werden. ·
Das Werk ist berechtigt, auf seine Kosten die Anlagen der Abnehmerin auf Ein-
haltung der maßgebenden Vorschriften während der Vertragszeit nachzuprüfen. Eine
Gewährleistung gegenüber der Abnehmerin übernimmt das Werk dadurch nicht. Die
Abnehmerin muß die Abänderung der etwa gefundenen Mängel unverzüglich veranlassen.
§ 6.
Die vom Werk an die Abnehmerin abgegebene elektrische Energie wird als Hoch-
spannungsstrom in der Haupttransformatorenstation geliefert und durch Hochspannungs-
zähler eines zur Eichung in Deutschland zugelassenen Systems gemessen.
Werden zwei Zähler verwendet, so müssen sie in Hintereinanderschaltung und
völlig unabhängig voneinander angebracht sein. Jedem Teil bleibt dann die Beschaffung
des von ihm zu stellenden Hauptzählers überlassen.
Bei Verwendung zweier Zähler wird das arithmetische Mittel aus den Angaben
der beiden Zähler der Stromberechnung zugrunde gelegt.
Besteht zwischen den Angaben der vorhandenen zwei Zähler eine Abweichung, die,
bezogen auf die kleineren Angaben, größer als 5 % ist, so kann jeder Teil eine Nach-
cichung der Zähler verlangen. Der letztmonatliche Verbrauch ist in solchem Falle nach
dem Prüfungsergebnis der Zähler (Vollast) zu berichtigen, soweit die Fehlergrenze von
5% überschritten wird.
Ist nur ein Zähler vorhanden, so wird der Verbrauch nach den Angaben dieses
Zählers festgestellt. .
Wird die Richtigkeit der Zählerangaben bezweifelt, so hat jeder Teil ein Recht
auf Prüfung durch die physikalisch-technische Reichsanstalt oder ein anerkanntes Prüf-
amt. Die hierdurgh erwachsenden Kosten fallen bei Abweichung von mehr als 5%
der niedrigeren Zählerangabe dem Besitzer des falsch zeigenden Zählers, andernfalls
dem Antragsteller zur Last. -
Die Ablesungen der Zähler erfolgen von beiden Teilen gemeinschaftlich alle
87.
Für die vom Werk bezogene Energie, gleichviel wo und wozu diefelbe von der
Abnehmerin verwendet wird, werden bis auf weiteres folgende Höchstpreise bezahlt: