650 Nr. 113. 1915.
Jahre bestraft, sofern nicht nach den bestehenden Gesetzen) (z. B. §9·89 bis 91 des Reichssetreteahn)
“ härtere Strafe verwirkt ist. " ch
Gleiche Strafe trifft denjenigen, der durch Außerungen oder Kundgebungen
anderer Art die zur Durchführung des Kriegszweches gegen unsere Feinde getroffenen
Maßnahmen oder das Verhalten unserer Kämpfer in Heer und Marine in einer Weise
herabwürdigt, die geeignet ist, bei dem, der das deutsche Vaterland liebt, Argernis zu
erregen.
Die Zivilbehörden werden ersucht, Vorstehendes in geeigneter Form äffentlich
bekannt zu machen.
v. Roehl.