Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

650  Nr.  113.  1915.

Jahre  bestraft,  sofern  nicht  nach  den  bestehenden  Gesetzen)  (z.  B.  §9·89  bis  91  des  Reichssetreteahn)
  “  härtere  Strafe  verwirkt  ist.  "  ch
Gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  der  durch  Außerungen  oder  Kundgebungen

anderer  Art  die  zur  Durchführung  des  Kriegszweches  gegen  unsere  Feinde  getroffenen
Maßnahmen  oder  das  Verhalten  unserer  Kämpfer  in  Heer  und  Marine  in  einer  Weise
herabwürdigt,  die  geeignet  ist,  bei  dem,  der  das  deutsche  Vaterland  liebt,  Argernis  zu
erregen.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  Vorstehendes  in  geeigneter  Form  äffentlich
bekannt  zu  machen.

v.  Roehl.