Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

652 Nr. 114. 1915. 
22) Bekanntmachung vom 23. Juli 1915, betreffend Beutestücke und 
Munitionsteile. 
Nach Bekanntmachung des Königlich Preußischen stello. Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona kann Besitzern von Beutestücken und 
Munitionsteilen, die sich freiwillig melden und nicht mit diesen Sachen 
Handel treiben, nach Verfügung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
im Notfalle unter den für das Feld gegebenen Voraussetzungen nachträglich von 
der örtlichen Militärbehörde (dem Garnisonkommandoy die schriftliche Erlaubnis 
zum Behalten gegeben werden. 
Schußwaffen und Seitengewehre sind hiervon ausgeschlossen. 
Schwerin, den 23. Juli 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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