Nr. 115. 1915. 659
Klasse- Nicht meldepflichtige Menge
1—5 je 1 kg.
6—7 je 10 kg.
8 5 kg.
9—20 100 kg gemischt oder je 50 kg (einzeln).
21—23 sje 50 kg.
24—29 #je 10 kg.
30—35 6 Siück.
37—49 je 50 kg.
Anmerkung: Von Klasse 36 sind sämtliche Vorräte auf Meldeschein 3 zu melden.
§ 6.
Beschlagnahmebestimmungen.
Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weise
geregelt:
a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und
sind tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten,
aus welchem jede Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung er-
sichtlich sein muß; ferner ist Polizei= und Militärbehörden jederzeit die
Prüfung der Läger und des Lagerbuchs sowie die Besichtigung des Betriebs
zu gestatten.
Die lediglich von der Bestandsmeldung getroffenen
Rohwaren und Fabrikate bleiben dem freien Verkehr
überlassen, doch gilt auch für sie die Bestimmung betreffend Lagerbuch und
behördliche Prüfung.
Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen nur diejenigen
Mengen entnommen werden, welche durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion V. 1, Berlin SW. 48,
für den jeweiligen Auftrag bewilligt wurden.
über die Ausführung dieser Bestimmung ist inzwischen an
die Betriebe, die schon vorher der Beschlagnahme unterworfen waren, eine
Verfügung ergangen. Alle neu hinzukommenden Einzelunternehmen und
Betriebe haben diese Verfügung bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des,
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, umgehend
einzufordern.
Aufträge, die nur unter Verwendung von Regeneraten
ausgeführt werden, werden durch diese Bestimmungen nicht getroffen.
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