Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 115. 1915. 659 
  
Klasse- Nicht meldepflichtige Menge 
  
1—5 je 1 kg. 
6—7 je 10 kg. 
8 5 kg. 
9—20 100 kg gemischt oder je 50 kg (einzeln). 
21—23 sje 50 kg. 
24—29 #je 10 kg. 
30—35 6 Siück. 
37—49 je 50 kg. 
  
  
Anmerkung: Von Klasse 36 sind sämtliche Vorräte auf Meldeschein 3 zu melden. 
§ 6. 
Beschlagnahmebestimmungen. 
Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weise 
geregelt: 
a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und 
sind tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten, 
aus welchem jede Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung er- 
sichtlich sein muß; ferner ist Polizei= und Militärbehörden jederzeit die 
Prüfung der Läger und des Lagerbuchs sowie die Besichtigung des Betriebs 
zu gestatten. 
Die lediglich von der Bestandsmeldung getroffenen 
Rohwaren und Fabrikate bleiben dem freien Verkehr 
überlassen, doch gilt auch für sie die Bestimmung betreffend Lagerbuch und 
behördliche Prüfung. 
Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen nur diejenigen 
Mengen entnommen werden, welche durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion V. 1, Berlin SW. 48, 
für den jeweiligen Auftrag bewilligt wurden. 
über die Ausführung dieser Bestimmung ist inzwischen an 
die Betriebe, die schon vorher der Beschlagnahme unterworfen waren, eine 
Verfügung ergangen. Alle neu hinzukommenden Einzelunternehmen und 
Betriebe haben diese Verfügung bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des, 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W. 48, umgehend 
einzufordern. 
Aufträge, die nur unter Verwendung von Regeneraten 
ausgeführt werden, werden durch diese Bestimmungen nicht getroffen. 
  
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