Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 116. 1915. 663 
wirkt sind, nach § 9 Buchstabe b’) des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 oder Artikel 2“7) des Bayerischen Geletzes über den Kriegszustand vom 
5. November 1912 mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft wird. 
* 1. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
Die Verfügung tritt am 15. August 1915 in Kraft. 
§ 2. 
Von dem Herstellungsverbot betroffene Gegenstände. 
Bis auf weiteres dürfen folgende ausschließlich oder porwiegend aus Bast- 
fasern in rohem, ganz oder teilweise gebleichten, kremierten oder gefärbten Zustande 
herzustellende Halb= und Fertigerzeugnisse nicht mehr angefertigt werden: 
1. Garne feiner als die Leinengarnnummer 30 englisch und gröber als 
Nr. 1 englisch. 
2. Alle Seilerwaren wie Bindfäden, Kordel, Schnüre, Bindegarne, Stricke, 
Leinen, Seile, Taue, Transportbänder, Bandseile, Gurte. 
3. Gewerbe für Leib= und Bettwäsche, Haus= und Tischwäsche, 
zu welchen für die Kette oder den Schuß Garne feiner als Leinengarn- 
nummer 30 englisch zu verwenden sind, und zu deren Herstellung mehr als 
5 Schäfte oder die Jacquardmaschine benötigt werden), 
4. Kleider= und Futterstoffe, zu welchen für die Kette oder den Schuß 
Garne feiner als Leinengarnnummer 30 englisch zu verwenden sind und zu 
deren Herstellung mehr als 5 Schäfte oder die Jacquardmaschine benötigt 
werden). 
5. Stoffe für Inneneinrichtung: 
Matratzendrelle, Bettvorlagen, Wandbespannungsstoffe, Tagezierstoffe, 
Möbeldrelle, Läuferstoffe, Möbelplüsche, Tisch= und sonstige Decken, Vor- 
hangsstoffe, Fellstoffe, Gardinen aller aArt. · 
6. Stoffe für technische Zwecke: 
Säcke, Verpackungsstoffe, Preßtücher, Seihtücher, Riemen, Segeltuche, Plane 
aller Art, Zeltstoffe, Schläuche, Packungen. 
*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung 
des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffent- 
lichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt oder zu solcher übertretung auffordert oder an- 
reizt, soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre bestraft werden. 
*“) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Bezirke eine bei der Verhängung 
des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur 
Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift übertritt oder zur Üübertretung 
aussordert oder anreizt, wird, wenn nicht die Geseze eine schwerere Strafe androhen, mit Ge- 
fän gnis bis zu einem Jahre besstraft. 
**“) Die Benutzung der Jacauardmaschine zur Aushilfe bei der Herstellung glatter Webwaren 
bleibt erlaubt.
	        
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